25.05.2016 / BAG: Abschließende Stellungnahme des Betriebsrates

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2016, Az. 2 AZR 345/15

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber diesen vor Ausspruch einer Kündigung anhören. Will der Arbeitgeber ordentlich kündigen, darf er vor Ablauf einer Woche nach Zuleitung der Anhörung das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

Nun hat sich jüngst das Bundesarbeitsgericht mit der Frage befasst, wann in einem solchen Anhörungsverfahren eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrates zu einer Kündigung vorliegt und der Arbeitgeber vor Ablauf der Wochenfrist die Kündigung aussprechen darf.

In seiner Entscheidung hebt das Bundesarbeitsgericht hervor, dass der Betriebsrat die Wochenfrist grundsätzlich ausschöpfen darf. Der Betriebsrat sei auch nicht verpflichtet, sich auf eine einzige Stellungnahme zu beschränken. Der Betriebsrat kann auch nach Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der Wochenfrist jederzeit Ergänzungen vornehmen und versuchen, weiteren Einfluss auf den Arbeitgeber und seine Kündigungsentscheidung zu nehmen. Genauso wie dem Arbeitgeber das Recht zusteht, seine Kündigungsgründe innerhalb der Wochenfrist zu ergänzen, so kann auch der Betriebsrat mehrmals innerhalb der Wochenfrist Stellung nehmen.

Hat der Betriebsrat eine Stellungnahme abgegeben, darf der Arbeitgeber das Anhörungsverfahren nur dann als abgeschlossen betrachten, wenn es sich um eine abschließende Stellungnahme mit der Maßgabe handelt, dass es aus Sicht des Arbeitgebers ausgeschlossen erscheint, dass der Betriebsrat eine weitere Stellungnahme zu der Kündigung abgibt.

Wenn der Betriebsrat nicht eindeutig klärt, dass es sich um eine abschließende Stellungnahme handelt, bedarf es aus oben aufgezeigten Gründen für die Annahme einer vorzeitig abgegeben verfahrensbeendende Äußerung besonderer Anhaltspunkte.

Solche Anhaltspunkte liegen vor, wenn der Betriebsrat klärt, er stimme der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich oder vorbehaltlos zu oder wenn der Betriebsrat erklärt, von einer Äußerung zur Kündigungsabsicht abzusehen. Nicht ausreichend ist, dass der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber das Ergebnis zur Beschlussfassung des Gremiums mitgeteilt hat.

Will der Arbeitgeber sicherstellen, dass es sich tatsächlich um eine abschließende Stellungnahme handelt, kann er bei dem Betriebsratsvorsitzenden nachfragen. Auf die Antwort des Betriebsratsvorsitzenden darf sich der Arbeitgeber verlassen.

Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollten Arbeitgeber entweder die Wochenfrist trotz einer Stellungnahme des Betriebsrates zu der Kündigung ablaufen lassen oder bei dem Betriebsratsvorsitzenden nachfragen, ob es sich um eine abschließende Stellungnahme handelt.

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