Ein Angebot ist nicht bindend, wenn der Erklärende dies nicht will. Da eine Erklärung im Rechtsverkehr jedoch nach dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont ausgelegt wird, also so verstanden wird, wie ein objektiver Dritter die Aussage verstehen würde, besteht die Gefahr, dass ein entgegenstehender Wille des Erklärenden unbeachtlich ist. Deswegen ist es sinnvoll, die fehlende Bindungswirkung ausdrücklich zu erwähnen („unverbindliches Angebot“). Da der Erklärende den Ausschluss der Bindungswirkung beweisen muss, sollte dies zur Sicherung der Beweissituation am besten schriftlich erfolgen.