Ein Antrag, der nicht mit einer bestimmten Annahmefrist versehen wird, ist nur für eine kurze Dauer bindend. Das Gesetz unterscheidet für die Dauer der Bindungswirkung im §147 BGB zwischen der Abgabe des Angebots unter Anwesenden (Persönliches Gespräch, Telefonat oder Chat) und der Abgabe unter Abwesenden (Angebote per Brief, E-Mail, FAX u.Ä.). Angebote unter Anwesenden können nur sofort angenommen werden, also während des Gesprächs. Angebote unter Abwesenden haben dagegen eine längere Bindungsfrist; hier ist eine Annahme solange zulässig, wie die Annahme üblicherweise dauert. Diese Zeit wird aus der Dauer der Übermittlung des Angebots an den Empfänger, der üblichen Bearbeitungs- und Überlegungsdauer und der üblichen Dauer der Übermittlung der Antwort errechnet, sodass bei schwerwiegenden Entscheidungen auch eine längere Bindung möglich ist.