Bei Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140 a SGB V kann im Rahmen einer Vereinbarung mittels Fallpauschalen sowhl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln an Patienten mitgeregelt werden. Bei solchen Verträgen ist höchste Vorsicht, auch aus steuerlichen Gründen, angebracht. Die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln kann eine außerhalb der freiberuflichen Tätigkeit des Arztes liegende, gewerbliche Tätigkeit darstellen. In diesen Fällen kann bei Gemeinschaftspraxen, sofern die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, die gesamte Praxistätigkeit als gewerblich infiziert werden. Ebenso kann hier eine Umsatzsteuerpflichtigkeit im Hinblick auf die abgegebenen Arznei und Hilfsmittel entstehen.

So attraktiv diese Verträge im Einzelnen sein können, verbirgt sich hierin auch ein nicht unerhebliches, wirtschaftliches Risiko für den Arzt. Sie sollten daher sorgfältig geprüft werden.