Die Abänderungsklage kann solange die gerichtliche Entscheidung gilt eingereicht werden. Eine Frist zur Einreichung besteht nicht. Es ist allerdings zu beachten, dass eine Abänderung nur für die Zeit ab Klageeinreichung beantragt werden kann. Eine rückwirkende Abänderung bestehender Entscheidungen ist grundsätzlich nicht möglich. Die Abänderungsklage ist in § 323 ZPO geregelt. Da es sich bei Unterhaltsentscheidungen für dauerhaft in die Zukunft gerichtete Verpflichtungen handelt, ist eine Abänderung möglich, wenn sich seit dem Zeitpunkt der Entscheidung die seinerzeit zugrunde liegenden Umstände wesentlich verändert haben. Die Abänderungsklage setzt immer voraus, dass sich die Umstände, die als Begründung der Klage angeführt werden, erst nach Abschluss der angegriffenen Entscheidung oder des Vergleichs ergeben haben. Dies bedeutet insbesondere, dass diese geänderten Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung dem Antragsteller noch nicht bekannt gewesen sein dürfen.