Abänderungsklage – welches Ziel hat sie beim Unterhalt?

Grundsätzlich gilt eine gerichtliche Entscheidung in einer Unterhaltsangelegenheit ohne Rücksicht auf eventuell veränderte Lebensumstände und Einkommensverhältnisse unbefristet für die Zukunft, soweit keine Befristung in der Entscheidung aufgenommen worden ist. Bis zum 01.09.2009 hat das Familiengericht in Unterhaltssachen durch Urteil entschieden, seit dem 01.09.2009 entscheidet das Familiengericht durch Beschluss.

Da sich die Lebensverhältnisse und Einkommensverhältnisse der beteiligten Parteien nach der Entscheidung ändern können, besteht die Möglichkeit einer sogenannten Abänderungsklage gemäß § 239 FamFG. Durch eine Gehaltserhöhung kann das Einkommen steigen oder durch Arbeitslosigkeit sinken. Das Kind wird älter und die Lebensverhältnisse ändern sich, so dass der Bedarf des Kindes sich ebenfalls verändern kann.

Sowohl der Unterhaltsberechtigte, als auch der Unterhaltsverpflichtete, können daher beim Familiengericht eine Abänderungsklage einreichen. Voraussetzung für einen Antrag auf Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels ist eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrundeliegenden Verhältnisse. Dies bedeutet, dass bei einer erneuten Entscheidung sich der vorher ausgeurteilte Betrag um mindestens zehn Prozent ändern wird. Sämtliche Änderungen, die vorgebracht werden, müssen nach Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung eingetreten sein.

Ziel der Abänderungsklage ist die Abänderung der ursprünglichen Entscheidung hinsichtlich der Unterhaltshöhe, gegebenenfalls hinsichtlich der Dauer der zu leistenden Unterhaltszahlung.

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