Abnahme – muss ich diese schriftlich erklären?

Es besteht keine Pflicht zur schriftlichen Abnahme. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, beispielsweise durch die volle Zahlung des Werklohns oder durch das Nutzen des Werkes. Zur Sicherung Ihrer Beweissituation sollten Sie jedoch eine schriftliche Abnahme anstreben, in der Sie alle bestehenden Mängel aufführen.

 

 

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