Abnahme bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH die körperliche Entgegennahme eines hergestellten Werkes verbunden mit der Anerkennung als in der Hauptsache Vertragsgemäße Leistung. Mit einer Abnahme geht der „Besitz“ der hergestellten Sache über. Der Besteller erklärt dabei, dass das Werk akzeptiert und es keine wesentlichen Mängel enthält. Vor der Abnahme sollte der Besteller daher das Werk auf Mängel prüfen.