Ihr Rechtsbeistand bei der Vermögensteilung

Am Ende einer Ehe stehen Sie vor großen Veränderungen. Diese werden noch erschwert durch die vielen Fragen, die sich im Rahmen der Vermögensteilung ergeben. An dieser Stelle übernimmt unser Fachanwalt für Familienrecht gerne das Ruder für Sie und schafft alle Unklarheiten aus der Welt. Sei es bei dem Thema Zugewinn- oder Versorgungsausgleich, Hausratsteilung oder bei gemeinsamen Immobilien – konsequent und fair sorgen wir für Einigung.

Wir setzen uns für Ihr Vermögen ein

Im Rahmen der Vermögensteilung ist bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft am Ende einer Ehe ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Das heißt im Klartext: Es wird bestimmt, wieviel Vermögen jeder Ehepartner in der Ehe aufgebaut hat. Derjenige, der mehr Vermögen während der Ehezeit erwirtschaftet hat, ist dem anderen Ehepartner zur Zahlung eines Ausgleichs (dem Zugewinnausgleich) verpflichtet.

Wir berechnen mögliche Zugewinnausgleichsansprüche und versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit dem Ehepartner für Sie auszuhandeln. Gelingt dies nicht, setzen wir Ihre Ansprüche vor Gericht durch oder beraten den Zahlungspflichtigen zu den Möglichkeiten Zahlungsansprüche im Rahmen der Auseinandersetzung zu begrenzen.

Zur Vermögensteilung gehört auch der vom Gesetz vorgeschriebene Versorgungsausgleich. Das bedeutet, dass die Rentenanwartschaften, die jeder Ehegatte während der Ehezeit in der gesetzlichen Rente oder bei einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge erworben hat, zunächst ermittelt und dann ausgeglichen werden. Wir erläutern Ihnen die komplexe gesetzliche Regelung zum Versorgungsausgleich und beraten Sie zu den Möglichkeiten eines teilweise oder vollständig vereinbarten gegenseitigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft bringt in der Regel auch die Teilung des gemeinsamen Hausrates mit sich. Grundsätzlich sollte unbedingt eine einvernehmliche Aufteilung der Hausratsgegenstände ausgehandelt werden. Wir erläutern Ihnen die gesetzlichen Regelungen zur Hausratsteilung und setzen Ihre Ansprüche gerichtlich durch.

Häufig haben Ehepartner während der Ehe eine gemeinsame Immobilie erworben und sind oft jeweils zur Hälfte Eigentümer des Hausanwesens. Zusätzlich müssen gemeinsame Verbindlichkeiten bedient werden. Unser oberstes Ziel ist, eine ausgewogene Lösung auszuhandeln, die finanziell darstellbar ist. Dabei sollen gemeinsame minderjährige Kinder möglichst nicht aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld herausgerissen werden. Dies erfordert oft die Herbeiführung einer vollständigen rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung des Eigentums. Unser Fachanwalt für Familienrecht unterstützt Sie darin.

Sollte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden können, kommt eine Teilungsversteigerung des Hausanwesens in Betracht. Dabei stellt einer der Miteigentümer, gegebenenfalls auch gegen den Willen des anderen Eigentümers, einen Antrag auf Zwangsversteigerung des Objekts. Nach erfolgter Versteigerung, bei der auch jeder Miteigentümer mitbieten kann, wird der Erlös nach Abzug der Verbindlichkeiten und Kosten zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Wir beraten Sie kompetent zum Verfahren der Teilungsversteigerung, formulieren die erforderlichen Anträge und begleiten Sie zum Termin.

Ihr Fachanwalt für Vermögensteilung

Fachanwalt für Familienrecht und Eherecht aus Koblenz

Thomas Rompelberg

Sekretariat Sandra Rosien
rosien@ssbp.de
rompelberg@ssbp.de
0261 91506-62

Mehr lesen
Setzen Sie jetzt auf die Besten – es ist Ihr gutes Recht.

Sie suchen einen Rechtsanwalt, in uns finden Sie einen Partner zum Erfolg. Wir melden uns bei Ihnen umgehend
oder rufen Sie, falls gewünscht, zurück



    Datenschutzerklärung: Ich bin mit der elektronischen Speicherung und Weiterverarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (insb. Ziffer 1 b) einverstanden.

    Anwalt gesucht? Kompetente Beratung von Rechtsanwälten und Fachanwälten aus Koblenz
    Start Typing
    Schöll Schwarz Breitenbach Rechtsanwälte PartGmbB hat 4,78 von 5 Sternen 154 Bewertungen auf ProvenExpert.com