Der EUGH hat mit Entscheidung vom 26.02.2019 festgehalten, dass das in Rede stehende Steuersystem der Bundesrepublik Deutschland, wonach bei einem Wohnwechsel in die Schweiz, latente Wertzuwächse von Gesellschaftsanteilen, die der Wohnsitzwechselnde inne hat, sofort zu versteuern und diese Steuer sofort fällig ist, gegen geltendes EU-Recht verstößt. Nach Ansicht des EUGH liegt eine ungerechtfertigte Beschränkung des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Altgenossenschaft abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens vom 21.06.1999 vor. § 6 AStG und § 17 EStG sind daher nicht  anzuwenden (vgl. EUGH, Urt. V. 26.02.2019, Az. C 581/17).

09.08.2019/W/jm