Ein mangelhaftes Werk muss nicht abgenommen werden, sofern der Mangel nicht Unbeachtlich ist. Sofern die Abnahme unberechtigt verweigert wird, kann der Werkunternehmer sie zur Erklärung der Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist anhalten, ansonsten gilt die Abnahme als abgegeben. Sofern Sie die Abnahme verweigern und der Werkunternehmer Ihnen eine Erklärungsfrist setzt, sollten Sie sich von uns beraten lassen, welche Schritte in der konkreten Situation sinnvoll sind.