Die Anfechtungsfrist für eine Vaterschaftsanfechtung beträgt zwei Jahre. Die Frist beginnt aber erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfahren hat, die Zweifel an der Vaterschaft aufkommen lassen. Hier gibt es keine zeitliche Begrenzung. Eine Anfechtung kann also auch noch nach Volljährigkeit des Kindes erfolgen. Die Frist für die Vaterschaftsanfechtung beginnt also nicht mit der Geburt des Kindes. Die Zweijahresfrist ist eine reine Überlegungsfrist, die der Anfechtungsberechtigte für die in Betracht kommende Vaterschaftsanfechtung nutzen soll um zu klären, ob er das Kind als eigenes leibliches Kind akzeptiert, oder nicht. In diesen zwei Jahren besteht die Möglichkeit die Vaterschaft gerichtlich zu klären und gegebenenfalls zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist ist jede gerichtliche Vaterschaftsanfechtung unmöglich. Der Staat möchte somit eine feste Bindung zwischen Eltern und Kindern erreichen, die nicht jederzeit wieder zur Disposition gestellt werden soll.