Grundsätzlich anfechtungsberechtigt ist der Ehemann der Kindesmutter, aber auch der Mann, der die Vaterschaft zu Unrecht anerkannt hat, oder der Mann, dessen Kind in eine Ehe hineingeboren wird und ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat. Eine Vaterschaftsanfechtung, um die Abstammung des Kindes zu klären, setzt immer voraus, dass zwischen dem rechtlichen Kindesvater und dem Kind keine sozialfamiliäre Beziehung besteht. Damit hat der Gesetzgeber als Voraussetzung festgelegt, dass der biologische Vater nur dann die Vaterschaft anfechten kann, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine familiäre Beziehung besteht. Dies bedeutet, dass eine rechtliche Vaterschaft in Verbindung mit einer familiären Beziehung dem Interesse des biologischen Vaters auf Klärung der Abstammung vorgeht.