Die sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergebenden Ansprüche umfassen die Auskunft, Unterlassung, Beseitigung, Gewinnabschöpfung sowie den Schadensersatz. Dabei ist das Lauterkeitsrecht, trotz Harmonisierung des Gesetzes und Einführung der Per-Se-Tatbestände, weiterhin Richterrecht mit sich deutlich unterscheidender Rechtsprechung der Obergerichte. Daher sollte ein Unternehmer im Zweifel jedwede Werbemaßnahme vor der Durchführung auf die Rechtmäßigkeit prüfen lassen.