Der Urheber hat einerseits die unübertragbaren Urheberpersönlichkeitsrechte (u.a. das Recht, ob er als Urheber das Werk (erstmals) veröffentlichen möchte und ob er in Verbindung mit dem Werk namentlich zu benennen ist). Der Urheber ist andererseits auch Inhaber der Verwertungsrechte, die er als Nutzungsrechte per Lizenzvertrag an Dritte übertragen kann.