Soweit die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden übernimmt, trägt diese auch die durch den Unfall entstandenen Rechtsanwaltskosten. In allen anderen Fällen trägt der Geschädigte die Rechtsanwaltskosten, die durch den Unfall entstanden sind selbst, sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht, die die Rechtsanwaltskosten übernimmt.