Eine arglistige Täuschung ist eine Täuschung mit dem Ziel der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. Es wird durch das Vorspielen von Tatsachen ein Irrtum bei Empfänger hervorgerufen oder bestätigt. Es wird hier zwischen der aktiven Täuschung und der unterlassenen Aufklärung unterschieden. Die aktive Täuschung, also die Falsche Beantwortung von Fragen oder die Nennung falscher Tatsachen ist in der absoluten Vielzahl der Fälle immer unzulässig. Ein Verschweigen ist dagegen kann nur dann zur arglistigen Täuschung führen, wenn eine Pflicht zur Aufklärung besteht, zum Beispiel bei besonders wichtigen Umständen, die so wichtig sind, dass sie den Vertragszweck gefährden (Unfallfreiheit eines PKWs, gravierende bauliche Mängel eines zu verkaufenden Hauses, drohende Zahlungsunfähigkeit) oder aus einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien (familiäre oder freundschaftliche Verbundenheit, langjährige Geschäftsbeziehungen etc.).