Elementarschäden infolge von extremen Wetterereignissen

Elementarschäden infolge von extremen Wetterereignissen

Elementarschäden infolge von extremen Wetterereignissen – Versicherer muss für hinreichenden Versicherungsschutz sorgen

Gerade die Flutkatastrophe im Ahrtal hat bei vielen Versicherungsnehmern für eine böse Überraschung gesorgt. So beriefen sich oftmals Versicherer auf Leistungsfreiheit, da Versicherungsschutz für Elementarschäden -etwa bei Hochwasser- nicht bestehe.

Das muss nicht zwangsläufig das Ende sein.

Die normalen Versicherungstarife decken das Risiko vor sog. Elementarschäden nicht ab. Auch dann, wenn man gegen Starkregen versichert ist, besteht kein Versicherungsschutz, denn das Wasser kommt ja nicht von oben, sondern von der Seite. Hier hilft nur eine Versicherung für solche Elementarschäden.

Aber dennoch muss nicht zwangsläufig bei der Ablehnung der Übernahme des Schadens das „Ende der Fahnenstange“ sein. Der Versicherungsnehmer weiß oftmals nicht, dass es hier überhaupt eine Differenzierung gibt. Oftmals wurde der Versicherungsnehmer bei Abschluss der Wohngebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung oder Betriebsgebäudeversicherung auf diese Differenzierung gar nicht hingewiesen. Genau über diesen Ansatzpunkt lassen sich möglicherweise Ansprüche gegen den Versicherer infolge einer mangelhaften Beratung realisieren.

Der Versicherungsvermittler hat bei Abschluss der Versicherung die genauen Bedürfnisse des Versicherungsnehmers herauszufinden und den Versicherungsnehmer in dokumentierter Form auf die möglichen versicherbaren Risiken hinzuweisen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Tut er dies nicht, dann kann sich der Versicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig machen. Besteht ein solcher Anspruch, dann ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er stünde, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz. Es besteht mithin eine „Quasideckung“.

Maßgeblich ist die Frage, ob der unterlassene Hinweis auf die nicht ausreichende Deckung sich als solcher als pflichtwidrig erweist. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalles. In einem Gebiet, in welchem aufgrund der geographischen Lage regelmäßig mit Hochwasser zu rechnen ist, stellt der mangelnde Hinweis unseres Erachtens auf jeden Fall eine Pflichtwidrigkeit dar.

Gerne prüfen wir auch für Sie, ob zum einen eine Elementarversicherung besteht und sollte eine solche nicht bestehen, dann prüfen wir weiter, wie es zum Abschluss dieser Versicherung gekommen ist und ob das Thema „Elementarschäden“ überhaupt bei Abschluss der Versicherung angesprochen wurde.

Gerne können Sie hierzu Kontakt mit uns aufnehmen.

Rechtsanwältin Christine Brauner-Klaus
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht

770 616 SSBP

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