Wie Sie die Scheidung einreichen und was dabei zu beachten ist

Eine Trennung ist emotional belastend, und die rechtlichen Fragen kommen oft noch hinzu. Vom Trennungsjahr über den Antrag beim Familiengericht bis zu den Kosten gibt es zahlreiche Punkte, die frühzeitig geklärt werden sollten. Dieser Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen und erklärt den gesamten Ablauf verständlich.

Scheidung einreichen und was dabei zu beachten ist

Wer die Scheidung einreichen möchte, steht vor zahlreichen Fragen zum Ablauf, zu den Voraussetzungen und zu den Kosten. In einer ohnehin belastenden Lebenssituation fehlt oft die Orientierung, welche Schritte in welcher Reihenfolge notwendig sind. Bei SSBP begleiten wir seit über 30 Jahren Mandantinnen und Mandanten durch das Scheidungsverfahren und wissen, worauf es ankommt. Dieser Ratgeber erklärt verständlich, wie Sie die Scheidung einreichen, welche gesetzlichen Voraussetzungen gelten und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Außerdem erfahren Sie, ob eine Scheidung auch ohne Anwalt oder gegen den Willen des Partners möglich ist.

Welche Voraussetzungen gelten wenn Sie die Scheidung einreichen?

Das Trennungsjahr als gesetzliche Voraussetzung

Nach § 1565 BGB kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Der Gesetzgeber verlangt als Nachweis dafür in der Regel ein Trennungsjahr. Das bedeutet, dass beide Ehegatten mindestens zwölf Monate getrennt voneinander gelebt haben müssen, bevor ein Scheidungsantrag eingereicht werden kann.

Die Trennung muss nicht zwingend durch den Auszug eines Partners erfolgen. Auch eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist rechtlich möglich, wenn die Haushaltsführung vollständig getrennt wird. In der Praxis ist dieser Nachweis allerdings deutlich schwieriger. Dokumentieren Sie das Trennungsdatum schriftlich und informieren Sie eine Vertrauensperson als Zeugen.

Ab wann kann man die Scheidung einreichen? Der Scheidungsantrag kann bereits einige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht eingereicht werden. Das Gericht terminiert die Verhandlung ohnehin erst nach Ablauf der zwölf Monate. So geht keine unnötige Zeit verloren.

Wann eine Scheidung auch ohne Trennungsjahr möglich ist?

Die Scheidung einreichen ohne Trennungsjahr ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. § 1565 Abs. 2 BGB sieht eine sogenannte Härtefallscheidung vor, wenn das Abwarten des Trennungsjahres für den antragstellenden Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Typische Gründe sind häusliche Gewalt, schwere Straftaten gegen den Ehegatten oder massive Bedrohungen.

Die Anforderungen an eine Härtefallscheidung sind in der Rechtsprechung hoch angesetzt. Allein die Tatsache, dass die Ehe zerrüttet ist oder ein Partner eine neue Beziehung führt, reicht nicht aus. Das Gericht prüft jeden Einzelfall sorgfältig.

In unserer Beratungspraxis empfehlen wir, die Möglichkeit einer Härtefallscheidung frühzeitig mit einem Fachanwalt für Familienrecht zu besprechen. Nur so lässt sich realistisch einschätzen, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind.

Scheidung einreichen Ablauf von der Trennung bis zum Beschluss

Trennung dokumentieren und Trennungsjahr einhalten

Der erste Schritt auf dem Weg zur Ehescheidung ist die Trennung. Halten Sie das genaue Datum schriftlich fest und trennen Sie die Haushaltsführung vollständig. Gemeinsames Kochen, Waschen oder Einkaufen sollte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr stattfinden.

Während des Trennungsjahres können Sie bereits mit einem Rechtsanwalt die Scheidung vorbereiten. Klären Sie in dieser Phase offene Fragen zu Unterhalt, Sorgerecht und Vermögensaufteilung. Je besser die Vorbereitung, desto schneller und reibungsloser verläuft das anschließende Verfahren.

Scheidungsantrag beim Familiengericht stellen

Nach Ablauf des Trennungsjahres beauftragt Ihr Rechtsanwalt die Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht. Der Scheidungsantrag stellen kann nur ein zugelassener Rechtsanwalt, eine Einreichung ohne anwaltliche Vertretung ist nicht möglich. Das Gericht stellt den Antrag dem anderen Ehegatten zu und fordert beide Seiten auf, Formulare zum Versorgungsausgleich auszufüllen.

Der Versorgungsausgleich ist der zeitaufwendigste Teil des Verfahrens. Die Rentenversicherungsträger benötigen in der Regel 3 bis 6 Monate für die Berechnung der Rentenanwartschaften. Erst wenn diese Auskünfte vorliegen, kann das Gericht einen Termin ansetzen.

Scheidungstermin und Rechtskraft

Am Scheidungstermin werden beide Ehegatten vom Richter persönlich angehört. Die Anhörung dauert bei einer einvernehmlichen Scheidung häufig nur 15 bis 30 Minuten. Der Richter prüft, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist, und spricht den Scheidungsbeschluss aus.

Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn beide Ehegatten auf Rechtsmittel verzichten oder die Beschwerdefrist von einem Monat abläuft. Mit der Rechtskraft ist die Ehe formal aufgelöst. Der gesamte Scheidung einreichen Ablauf dauert von der Antragstellung bis zum Beschluss je nach Auslastung des Gerichts zwischen 4 und 12 Monaten.

Scheidung einreichen wo und bei welchem Gericht?

Für Scheidungsverfahren ist ausschließlich das Familiengericht zuständig, das als Abteilung beim örtlichen Amtsgericht angesiedelt ist. Die Frage „Scheidung wo einreichen?“ beantwortet § 122 FamFG mit klaren Zuständigkeitsregeln.

Wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, ist das Familiengericht am Wohnort der Kinder zuständig. Gibt es keine gemeinsamen Kinder, richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten, sofern einer von beiden dort noch lebt. Andernfalls ist der Wohnsitz des Antragsgegners maßgeblich.

Die Wahl des Gerichts hat keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens, kann aber die Anfahrt zu den Terminen beeinflussen. Wir vertreten unsere Mandantinnen und Mandanten bundesweit vor allen Familiengerichten, sodass der Gerichtsstandort für die anwaltliche Betreuung keine Einschränkung darstellt.

Kann man die Scheidung einreichen ohne Anwalt?

Anwaltszwang beim Scheidungsverfahren

Die Scheidung einreichen ohne Anwalt ist in Deutschland nicht möglich. § 114 Abs. 1 FamFG schreibt vor, dass sich die Beteiligten vor dem Familiengericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Das gilt zumindest für den Ehegatten, der den Scheidungsantrag stellt. Ohne anwaltliche Vertretung nimmt das Gericht den Antrag nicht an.

Dieser Anwaltszwang dient dem Schutz beider Ehegatten. Das Scheidungsverfahren hat weitreichende rechtliche und finanzielle Folgen, die ohne fachkundige Beratung schwer zu überblicken sind. Der Rechtsanwalt prüft Ihre Ansprüche und stellt sicher, dass nichts übersehen wird.

Einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung beauftragt häufig nur der Antragsteller einen Rechtsanwalt. Der andere Ehegatte kann dem Antrag zustimmen, ohne selbst anwaltlich vertreten zu sein. Das spart Anwaltskosten, birgt aber Risiken.

Denn der beauftragte Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen seines Mandanten. Der andere Ehegatte erhält keine eigene rechtliche Beratung und kann beispielsweise Regelungen zum Unterhalt oder zum Zugewinnausgleich nicht fachkundig prüfen lassen. Gerade wenn Kinder, Immobilien oder höhere Vermögenswerte betroffen sind, raten wir aus Erfahrung dazu, dass beide Seiten anwaltlich vertreten sind.

Ein kurzes Erstgespräch mit einem eigenen Rechtsanwalt verschafft zumindest Klarheit über die eigene Rechtsposition und kostet wenig im Vergleich zu dem, was ohne Beratung übersehen werden kann.

Scheidung einreichen wenn einer nicht will

Streitige Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres

Auch wenn ein Ehegatte die Scheidung ablehnt, kann der andere die Scheidung einreichen. Nach Ablauf des Trennungsjahres entscheidet das Familiengericht, ob die Ehe gescheitert ist. Stimmen beide Ehegatten der Scheidung zu, gilt die Ehe als gescheitert. Widerspricht ein Partner, muss der Antragsteller das Scheitern nachweisen.

Das Gericht prüft in der Anhörung, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen erscheint. Lebt das Paar seit über einem Jahr getrennt und bekräftigt der Antragsteller seinen Scheidungswillen, spricht das Gericht die Scheidung in der Regel aus. Der Widerspruch des anderen Ehegatten verzögert das Verfahren, verhindert die Scheidung aber nicht dauerhaft.

Unwiderlegbare Zerrüttung nach drei Jahren Trennung

Nach drei Jahren Trennung greift § 1566 Abs. 2 BGB. Das Gesetz vermutet unwiderlegbar, dass die Ehe gescheitert ist. Ein Widerspruch des anderen Ehegatten ist dann rechtlich nicht mehr erheblich. Das Gericht muss die Scheidung aussprechen, ohne das Scheitern der Ehe gesondert prüfen zu müssen.

Wenn Sie die Scheidung einreichen und Ihr Partner nicht einverstanden ist, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Strategie im Scheidungsverfahren hängt wesentlich davon ab, wie lange die Trennung bereits andauert und welche Streitpunkte bestehen.

In der Praxis zeigt unsere Erfahrung, dass eine sachliche Kommunikation über die Anwälte beider Seiten häufig zu einer Einigung führt, auch wenn die Ausgangssituation zunächst festgefahren erscheint.

Scheidung einreichen Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten

Gerichtskosten und Anwaltsgebühren nach RVG

Die Scheidung einreichen Kosten setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zusammen. Beide richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert, der in der Regel dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten entspricht. Bei vorhandenem Vermögen kann der Wert höher ausfallen.

Die folgende Übersicht zeigt typische Kostenbeispiele bei einer einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt.

VerfahrenswertGerichtskostenAnwaltskosten (1 Anwalt)Gesamtkosten ca.
4.000 €ca. 254 €ca. 1.050 €ca. 1.300 €
8.000 €ca. 406 €ca. 1.570 €ca. 2.000 €
16.000 €ca. 604 €ca. 2.280 €ca. 2.900 €

Die angegebenen Beträge sind allgemeine Richtwerte und können je nach Einzelfall abweichen. Zusätzliche Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich erhöhen den Verfahrenswert und damit die Gesamtkosten. Die tatsächlichen Kosten ermittelt Ihr Rechtsanwalt anhand Ihrer individuellen Situation. Die Gerichtskosten werden zwischen beiden Ehegatten geteilt. Die Anwaltskosten trägt grundsätzlich jeder für seinen eigenen Anwalt. Wer die Scheidung einreicht und wer zahlt, ist also nicht identisch. Jede Seite trägt ihren eigenen Anteil.

Verfahrenskostenhilfe und Ratenzahlung

Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Scheidung einreichen Kosten zu tragen, können Sie Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Der Staat übernimmt in diesem Fall die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren ganz oder teilweise. Je nach Einkommenssituation kann auch eine Ratenzahlung vereinbart werden.

Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe reichen Sie zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Sie müssen Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Ihr Rechtsanwalt unterstützt Sie bei der Antragstellung und prüft vorab, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Verfahrenskostenhilfe ist kein Almosen, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Niemand soll aus finanziellen Gründen daran gehindert werden, seine Rechte im Scheidungsverfahren wahrzunehmen.

Kann man die Scheidung online einreichen?

Was hinter dem Begriff Online Scheidung steckt

Der Begriff „Online Scheidung“ ist irreführend. Es handelt sich dabei nicht um ein eigenständiges digitales Verfahren, sondern um die Möglichkeit, die Kommunikation mit dem Rechtsanwalt per E-Mail, Telefon oder Videokonferenz abzuwickeln. Die Mandatserteilung, der Austausch von Unterlagen und die Abstimmung zum Scheidungsantrag erfolgen digital.

Der Scheidungsantrag selbst wird weiterhin auf dem regulären Weg beim Familiengericht eingereicht. Auch der Scheidungstermin findet persönlich am Gericht statt. Beide Ehegatten müssen vor dem Richter erscheinen und angehört werden. Eine rein digitale Scheidung ohne Gerichtstermin gibt es in Deutschland nicht.

Vorteile und Grenzen der digitalen Kommunikation

Die Online Scheidung einreichen kann bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Streitpunkte sinnvoll sein. Sie sparen sich Anfahrtswege zur Kanzlei und können Unterlagen bequem digital übermitteln. Die Kosten sind identisch mit einer klassischen Scheidung, da die Gebühren gesetzlich festgelegt sind.

Bei komplexeren Fällen mit Streit über Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung empfehlen wir ein persönliches Beratungsgespräch. Viele Nuancen lassen sich im direkten Gespräch besser erfassen als per E-Mail. Die Entscheidung zwischen digitaler und persönlicher Beratung hängt letztlich von der Komplexität Ihres Falls ab.

Scheidung einreichen und die nächsten Schritte planen

Die Einreichung der Scheidung ist ein wichtiger Schritt, aber nicht der einzige. Parallel zum Scheidungsverfahren müssen häufig weitere Fragen geregelt werden. Dazu gehören der Unterhalt für Ehegatten und Kinder, das Sorge- und Umgangsrecht sowie der Zugewinnausgleich bei der Vermögensaufteilung.

Je früher Sie diese Themen ansprechen, desto größer ist die Chance auf einvernehmliche Lösungen. Einvernehmliche Regelungen sind schneller, kostengünstiger und emotional weniger belastend als gerichtliche Auseinandersetzungen. Ein erfahrener Fachanwalt für Familienrecht unterstützt Sie dabei, alle Aspekte im Blick zu behalten.

Wir begleiten Sie von der ersten Beratung bis zum rechtskräftigen Scheidungsbeschluss mit einem persönlichen Ansprechpartner. Wenn Sie Fragen zum Ablauf haben oder die Scheidung einreichen möchten, vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch. Erreichen Sie uns telefonisch unter 0261 91506-0 oder über unser Kontaktformular.

150 150 SSBP
Start Typing