Unfallversicherung im Homeoffice

Unfallversicherung im Homeoffice

Die Arbeit von zu Hause in Form von Telearbeit und Homeoffice hat besonders seit der Corona Pandemie, aber auch durch die
zunehmende Digitalisierung vieler Arbeitsplätze einen enormen Stellenwert erlangt. Bei Unfällen im häuslichen Raum stellt sich daher die Frage, ob dieser Unfall als Arbeitsunfall einzustufen ist und somit die Unfallversicherung eintrittspflichtig ist.

Dies hat nunmehr das Bundessozialgericht am 21.03.2024 entschieden, nachdem zunächst die Klage des Klägers vor dem Sozialgericht
München und die Berufung des Klägers vor dem Bayrischen Landessozialgericht erfolglos blieben.

Die eingelegte Revision des Klägers hingegen hatte Erfolg.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:Der Kläger war als selbstständiger Busunternehmer bei der beklagten Berufsgenossenschaft pflichtversichert. In seinem Haus benutzte er das Wohnzimmer als Homeoffice und erledigte darin seine Bürotätigkeiten. Am
Unfalltag holte er nachmittags seine Kinder von der Schule ab und begab sich anschließend zur Erledigung der Bürotätigkeit in das Wohnzimmer. Er mußte feststellen, dass die gesamten Heizkörper im Haus kalt waren. Er begab sich sodann zur Überprüfung der Kesselanlage in den Heizungskeller, weil er seine Bürotätigkeiten bei höheren Zimmertemperaturn fortsetzen wollte. Dort kam es
aufgrund eines Defektes der Heizungsanlage beim Hochdrehen des Temperaturschalters zu einer Verpuffung. Die Zugluftklappe in der Kaminwand sprang heraus und traf den Kläger im Gesicht woraufhin der Kläger schwere Augenverletzungen sich zuzog.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte eine Eintrittspflicht mit der Begründung ab, dass kein Arbeitsunfall vorläge, da der
Kläger die Heizung reguliert habe, um seine Kinder mit Wärme zu versorgen. Zudem fehle es an einem Ursachenzusammenhang, da ausschließlich die defekte Heizungsanlage wesentliche Bedingung für die Verpuffung gewesen sei und solche,
der privaten Wohnung innewohnenden Gefahren als „eingebrachte Gefahren“ nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte zu verantworten habe.

Die vom Kläger eingelegte Revision war erfolgreich.

Das Bundessozialgericht stellte fest, dass der Kläger am Unfalltag bei der Beklagten unfallversichert war und einen Arbeitsunfall
erlitten hat.

Das unfallbringende Drehen am Temperaturregler seiner Heizung stand in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers im Homeoffice. Denn schließlich wollte der Kläger nicht nur die Privaträume seiner Kinder mit Wärme versorgen, sondern auch seinen häuslichen Arbeitsplatz. Die Benutzung des Temperaturreglers war somit auch unternehmensdienlich. Bei unternehmensdienlichen Verrichtungen sind indes auch im Homeoffice die von privaten Gegenständen ausgehenden Gefahren versichert.

Mitgeteilt von RAin Brauner-Klaus – Fachanwaltin für Verkehrsrecht und Fachanwältin für Versicherungsrecht –

770 616 SSBP

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