Da sich E-Bikes in der Gesellschaft immer mehr etablieren, möchte ich auf eine Entscheidung des Landgerichts Lübeck (Urteil vom 26.07.2024) hinweisen.
Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass wenn ein E-Bike einen Schaden verursacht, der Halter des E-Bikes nach dem Strassenverkehrsgesetz (StVG) haftet; selbst dann, wenn er nichts falsch gemacht hat. Das Landgericht begründet dies damit, dass sich in diesem Falle die sog. Betriebsgefahr verwirklicht, wenn sich bei dem abgestellten E-Bike der fest verbaute Akku entzündet.
Dem lagt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Mann mietet eine Halle an, um dort E-Bikes zu verkaufen. Er hat den Akku eines E-Bikes aufgeladen und vergessen, am Abend vor dem Verlassen der Halle, den Stecker des Ladegerätes zu ziehen. In der folgenden Nacht brach daraufhin ein Brand in der Halle aus. Die Vermieter der Halle verlangen nunmehr von dem Mieter, dass er für den entstandenen Schaden aufkommt. Da der Mieter sich schließlich dagegen zur Wehr setzte, landete der Rechtsstreit vor dem Landgericht.
Das Landgericht war zur Überzeugung gelangt, dass der Mieter vergessen habe, den Stecker zu ziehen und er somit für den Schaden aufzukommen hat. Dabei komme es auf ein Verschulden des Mieters und somit auf ein Fehlverhalten gar nicht an, da sich die Betriebsgefahr des E-Bikes realisiert habe. Insoweit geht das Landgericht von einer Haftung des Mieters nach dem Strassenverkehrsgesetz (StVG) aus, da das streitgegenständliche E-Bike eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h gehabt habe und der Akku fest verbaut war und der Brand durch diesen verursacht wurde. Davon war das Gericht nach der Durchführung einer Beweisaufnahme (Einholung eines Sachverständigengutachtens) überzeugt. Dann käme die Haftung aus der Betriebsgefahr zum Zuge und der Mieter musste für den entstandenen Schaden aufkommen.
Anzumerken ist jedoch, dass nicht bei allen Elektrofahrrädern die Haftung des Halters aus Betriebsgefahr zum Zuge kommt und die Haftung sich aus dem Strassenverkehrsgesetz (StVG) ergibt. Bei Pedelecs mit einer Leistung von max. 250 Watt schaltet sich der Elektromotor ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h selbst ab. Diese Pedelecs sind Fahrräder. § 1 III des Strassenverkehrsgesetzes bestimmt, dass es sich dabei nicht um Kraftfahrzeuge im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes handelt, da sie mit Muskelkraft bewegt werden und die Fahrzeuggeschwindigkeit bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher unterbrochen wird. Die Halter eines solchen Pedelecs haften nicht nach dem Strassenverkehrsgesetz und somit greift bei Ihnen die Betriebsgefahr nicht.
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