Zur angemessenen Höhe des Hinterbliebenengeldes

BGH, Urteil vom 6.12.2022 zu Aktenzeichen VI ZR 73/21

Seit dem 17. Juli 2017 steht den Hinterbliebenen eines -zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall- Verstorbenen gegenüber dem Ersatzpflichtige ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld zu. Danach hat der Ersatzpflichtigen dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

Jetzt gibt es eine höchstrichterliche Entscheidung zur angemessenen Höhe (BGH, Urteil vom 6.12.2022 zu Aktenzeichen VI ZR 73/21).

Der zu entscheidende Fall gestaltete sich wie folgt:

Am 13.12.2018 wurde der 81-jährige Vater der Klägerin bei einem Verkehrsunfall getötet. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKWs hatte bei der Ausfahrt von einem Parkplatz den vorfahrtsberechtigten Pkw des Vaters der Klägerin übersehen.

Die Haftung dem Grunde nach stand zwischen den Parteien außer Streit.

Zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Vater bestand eine enge emotionale Verbundenheit. Sie war die erste Ansprechpartnerin, wenn es für ihren Vater „etwas zu regeln“ gab.

Vorgerichtlich zahlte die Beklagte der Klägerin ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 3000 €. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Hinterbliebenengeld, mindestens jedoch 7000 €. Das Landgericht Flensburg hat ihr weitere 3500 € zugesprochen und schließlich das Oberlandesgericht Schleswig nochmals 3500 €, also insgesamt 10.000 €.

Dagegen wandte sich die zugelassene Revision der Beklagten zum Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH hat das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Schleswig aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Rahmen seiner Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass es zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters sei, die Höhe der angemessenen Entschädigung festzulegen. Jedoch sei bei der Festsetzung der Hinterbliebenenentschädigung nicht lediglich eine schematische Bemessung vorzunehmen, sondern die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen sei zu bewerten und die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles seien zu berücksichtigen. So sei bei der Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung ähnlich wie beim Schmerzensgeld sowohl der Ausgleichs- als auch der Genugtuungsgedanke zu berücksichtigen. Die Entschädigung soll dem Hinterbliebenen einen gewissen Ausgleich bieten für die seelischen Beeinträchtigungen, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten; auch wenn ein echter Ausgleich nicht möglich ist, soll mit der Entschädigung das mit dem Verlust des Angehörigen verbundene seelische Leid wenigstens gelindert werden. Zugleich sollte Hinterbliebenenentschädigung aber auch dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sind maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung können indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids gezogen werden.

So kann der, im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannte Betrag in Höhe von 10.000 € als Orientierungshilfe dienen; er stellt jedoch nicht die Obergrenze für die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung dar. Der Betrag von 10.000 € stelle lediglich eine Orientierungshilfe dar, von der im Einzelfall sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden kann (so beispielsweise auch OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2020 zu Aktenzeichen 12 U 711/20).

Sollten Sie eine Ihnen nahestehende Person durch einen tragischen Unfall verlieren, so helfen wir Ihnen gerne, Ihre gesamten Ansprüche, insbesondere Ihren Anspruch auf Hinterbliebenenentschädigung durchzusetzen. Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Fachanwälte.

Mitgeteilt von RA Christine Brauner-Klaus

770 616 SSBP

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