Rutschige Tanzfläche – Sturz – Haftung des Diskothekenbetreibers

Rutschige Tanzfläche – Sturz – Haftung des Diskothekenbetreibers?

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2022 zu AZ 7 U 125/21

 Eine Diskothekenbesucherin rutschte auf der Tanzfläche auf einer Getränkepfütze aus und brach sich dabei das Sprunggelenk und den Schienbeinkopf. Sie musste zwei Wochen im Krankenhaus behandelt und auch mehrfach operiert werden.

Die Krankenkasse nahm den Diskothekenbetreiber in Regress wegen der von ihr geleisteten Behandlungskosten und des von ihr gezahlten Krankengeldes.

Der Klage gab das Oberlandesgericht Karlsruhe statt.

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass der Betreiber der Diskothek nicht habe nachweisen können, dass er für eine regelmäßige Kontrolle und Reinigung der Tanzfläche gesorgt habe.

Zwar müsse nicht ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche laufen um sicher zu stellen, dass dort keine Pfützen oder Glasscherben vorhanden sind. Es sei jedoch „eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen notwendig“, so das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Dies gelte um so mehr, als im vorliegenden Fall die Besucher ihre Getränke auch auf die Tanzfläche mitnehmen durften. Dann sei um so mehr mit dem Verschütten von Flüssigkeiten während des Tanzens zu rechnen.

Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte den Diskothekenbetreiber auf Erstattung von 100% der Behandlungskosten und des Krankengeldes, was in dem zu entscheidenden Fall immerhin einen Betrag von rund 37.000 Euro ausmachte.

Mitgeteilt von RA Christine Brauner-Klaus

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