Vertragsstrafeklauseln manchmal sinnvoll

Arbeitgeber haben sich zu überlegen, ob sie ihre für Arbeitnehmer geltenden Kündigungsfristen nicht zugleich mit einer Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist mit einer Vertragsstrafeklausel flankieren sollen.

In der Praxis kommt es häufig zu Situationen, dass Arbeitnehmer eine Anschlussbeschäftigung mit besseren Vertragsbedingungen gefunden haben und kurzfristig aus dem Arbeitsverhältnis bei dem bisherigen Arbeitgeber ausscheiden möchten. Für den Arbeitnehmer hinderlich sind in dieser Situation lange Kündigungsfristen. Bis der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis nach Ausspruch einer ordentlichen Eigenkündigung ausscheidet, hat der Anschlussarbeitgeber die lukrative Stelle ggf. mit einem anderen qualifizierten Arbeitnehmer besetzt.

Kann der Arbeitnehmer die Anschlussbeschäftigung aber vorzeitig einfach aufnehmen und schlicht nicht mehr zur der Arbeit bei dem bisherigen Arbeitgeber erscheinen?

Selbstverständlich könnte der bisherige Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer eine Klage auf Erfüllung seiner Beschäftigungspflicht einreichen. Dieses Klageverfahren wird jedoch regelmäßig den Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist überholen. Außerdem wäre ein erfolgreich erstrittener Titel auf Leistung der Arbeit nicht vollstreckbar, da in der Bundesrepublik Deutschland niemand gegen seinen Willen zur Arbeitsleistung verpflichtet werden kann.

Der Arbeitgeber könnte überlegen, eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitnehmer zu beantragen, nicht bei dem anderen Arbeitgeber, der u. U. auch noch ein Wettbewerber ist, tätig zu werden. Hierfür wäre aber Voraussetzung, dass der Arbeitgeber weiß, bei welchem anderen Arbeitgeber der Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufgenommen hat.

Den Arbeitnehmer wegen Nichterbringung seiner Arbeitsleistung haftungsrechtlich in Anspruch zu nehmen, ist ebenfalls ein schwieriges Unterfangen, wie die anwaltliche Praxis zeigt. Denn der Arbeitgeber müsste konkret darlegen und beweisen, dass ihm durch die Aufgabe der Arbeit dieses einen Arbeitnehmers, ein Schaden entstanden ist. Diesen Kausalitätsnachweis wird der Arbeitgeber praktisch kaum führen können.

Diese unbefriedigende Ausgangslage für den Arbeitgeber ist der Grund, warum die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung Vertragsstrafeklauseln in Arbeitsverträgen für den Fall des Arbeitsabbruches ohne Einhaltung der Kündigungsfristen erlaubt und für zulässig erachtet.

Der Arbeitgeber kann sich daher in einem Arbeitsvertrag für den Fall, dass der Arbeitnehmer ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist die Arbeit aufgibt, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttotageentgeltes versprechen lassen, dass der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber in diesem Fall zu zahlen hat.

Eine solche Vertragsstrafeklausel in Arbeitsverträgen unterliegt aber regelmäßig der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Formulierung solcher Vertragsstrafeklauseln zur Nutzung in Arbeitsverträgen ist Teil unserer Beratungsleistungen.

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