Der Wettbewerb selbst regelt das Lauterkeitsrecht, d.h. die Mitbewerber, welche gegenseitig die Angebote beobachten oder aber abmahnungs- und klagebefugte Verbände. Der zum Teil betroffene Verbraucher kann keine Ansprüche aus dem UWG in Anspruch nehmen.
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