14.10.2015 / LAG Düsseldorf: Fehlerhafte Unterrichtung bei Betriebsübergang

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2015, Az. 1 Sa 733/15

Fehlt in einem Unterrichtungsschreiben über einen Betriebsübergang der Hinweis, dass bei dem Betriebserwerber nur eine kurzfristige Weitebeschäftigung möglich ist oder drohe, so ist die Unterrichtung unvollständig und setzt die nach § 613a Abs. 6 BGB vorgesehene Widerspruchsfrist nicht in Lauf.

Die Beklagte, ein Gastronomie- und Cateringunternehmen, informierte die Klägerin über den Übergang der Gastronomie eines Konzerthauses auf einen Betriebserwerber mit Unterrichtungsschreiben vom 12.09.2014.

Der Pachtvertrag über die Gastronomie des Konzerthauses lief am 31.12.2014 aus. Gleichwohl hieß es in dem Unterrichtungsschreiben, dass der Betriebserwerber die Gastronomie in dem Konzerthaus unverändert fortführe.

Dadurch wurde nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf der unzutreffende Eindruck einer längerfristigen Beschäftigungsmöglichkeit erweckt, die so nicht gesichert war.

Allenfalls bestand am 12.09.2014 ein dreimonatiger Verlängerungsvertrag des Pachtvertrages, wobei zwischen den Parteien bis zuletzt strittig war, ob dieser überhaupt abgeschlossen wurde.

Aufgrund der unvollständigen und inhaltlich irreführenden Unterrichtung begann die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen.

Nachdem der Betriebserwerber die Gastronomie nach Auslaufen des Pachtvertrages eingestellt hat übte die Klägerin den Widerspruch aus und nahm die beklagte Betriebsveräußerin dahingehend in Anspruch, dass ihr Arbeitsverhältnis mit ihr über den 01.09.2014 hinaus fortbestanden hat.

Das LAG Düsseldorf gab der Klage statt.

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