Vorsicht bei Hetze und Beleidigungen in einer Chatgruppe

Vorsicht bei Hetze und Beleidigungen in einer Chatgruppe

Vorsicht bei Hetze und Beleidigungen in einer Chatgruppe – kein verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz bzgl. der Äußerungen in einer WhatsApp- Gruppe.  

Zu dem BAG-Urteil vom 24.08.2023, 2 AZR 17/23

Das BAG musste sich mit folgendem Sachverhalt beschäftigen:

Der Kläger gehörte seit 2014 einer privaten WhatsApp-Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. 2020 kam ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied hinzu. Alle waren langjährig miteinander befreundet, zwei miteinander verwandt.

Zwei der Chatgruppen-Mitglieder waren Brüder. Als es zu Konflikten am Arbeitsplatz kam, zogen die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe über Kollegen und Vorgesetzte her und machten rassistische und sexistische Aussagen. Die Chats enthielten auch menschenverachtende Äußerungen sowie Aufrufe zu Gewalt. So wurde etwa geschrieben, dass die „Covidioten“ „vergast“ werden sollten. Auch mit einem Anschlag wurde geliebäugelt.

Im Rahmen eines Gesprächs über einen Arbeitsplatzkonflikt zeigte ein Gruppenmitglied den Chatverlauf einem anderen Mitarbeiter der Arbeitgeberin, der nicht Mitglied der Chatgruppe war. Dieser kopierte den Chatverlauf auf sein eigenes Smartphone. Später wurde der Chatverlauf über den Betriebsrat der Arbeitgeberin zugespielt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos.

Die Entscheidung der Vorinstanzen:

Unter welchen Voraussetzungen genau eine WhatsApp Gruppe als ein „geschützter privater Raum“ zu werten ist, in dem Vertraulichkeit gilt und Beschimpfungen oder Beleidigungen ohne arbeitsrechtliche Folgen ausgetauscht werden können, wurde in der Vergangenheit in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich bewertet.

So gaben die Vorinstanzen in dem geschilderten Fall der von dem Arbeitnehmer erhobenen Kündigungsschutzklage statt. Dies mit der Begründung, dass die Äußerungen des Klägers im Rahmen einer vertraulichen Kommunikation gefallen seien. Diese Vertraulichkeit genieße verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre der durch die Äußerungen betroffenen Personen vorgehe.

Die Entscheidung des BAG:

Das BAG hat hierzu eine andere Auffassung. Im August 2023 hat sich das BAG erstmals mit dieser Frage beschäftigt. Es hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 24.08.2023, 2 AZR 17/23).

Das BAG urteilte, dass bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen in einem privaten WhatsApp-Chat über Vorgesetzte und Kollegen Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen.

Nur ausnahmsweise, wenn der Arbeitnehmer sicher davon ausgehen konnte, dass der Chatverlauf vertraulich bleibt, sei eine Kündigung nicht gerechtfertigt, so das Gericht. Im Zweifelsfall müssten ihre Mitglieder nachweisen, warum sie einander vertrauen durften. Die Erfurter Richter hoben damit Entscheidungen der Vorinstanzen in Niedersachsen auf, die eine „berechtigte Vertraulichkeitserwartung“ der Mitglieder von geschlossenen Chats angenommen hatten – also Verschwiegenheit.

Das Verfahren wurde zurück ans Landesarbeitsgericht Niedersachsen verwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob der Kläger tatsächlich erwarten konnte, dass bei der möglichen schnellen Weiterleitung von WhatsApp-Chats die Vertraulichkeit gewahrt wird. Auch müsse geklärt werden, ob der Kläger angesichts des Chatverlaufs und der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung und der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats nicht mit einer Weitergabe der Äußerungen an Dritte rechnen konnte.

Auswirkungen:

Wer Nachrichten in einer WhatsApp Gruppe austauscht, dem sollte klar sein, dass diese Nachrichten für lange Zeit gespeichert werden und abrufbar sind. Die Gefahr, dass ein Dritter Zugriff auf die gespeicherten Nachrichten erlangt, weil ein Gruppenmitglied die Vertraulichkeit nicht gewahrt hat oder unfreiwillig eine Zugriffsmöglichkeit eröffnet, fällt in den Risikobereich des Arbeitnehmers.

Mitgeteilt von RA Kai Dumslaff – Fachanwalt für Arbeitsrecht –

770 616 SSBP
Start Typing
Schöll Schwarz Breitenbach Rechtsanwälte PartGmbB hat 4,78 von 5 Sternen 152 Bewertungen auf ProvenExpert.com