Die Bundesregierung hat mit Blick auf die 4. Welle, flankiert von der Omikron Variante, neue Regelungen getroffen. Wie bereits im Corona Up Date vom 21.11.2021 berichtet, erfolgte dies mit demGesetz zur Änderung des IfSG (in Kraft seit 24.11.2021) und weiteren gesetzlichen Regelungen. Beachtung verdient das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften“, welches seit dem 12.12.2021 in Kraft getreten ist!
Hier die aktuelle Rechtslage im Überblick
- Impfpflicht in medizinischen Einrichtungen ab dem 15.3.2022
Ab dem 15.3.2022 gilt für alle Mitarbeiter in medizinischen und Pflegeeinrichtungen die Impflicht und die Verpflichtung einen entsprechenden Nachweis gegenüber ihrem Arbeitgeber erbringen. Ausschließlich in Fällen nachgewiesener, medizinischer Kontraindikation gilt als Ausnahme zu dieser Impfpflicht. Bei Neueinstellungen sind die Vorgaben zu beachten.
Die Auflistung der Betriebe und Einrichtungen, die von der Impfpflicht betroffen sind, findet sich in § 20a IfSG. Hier sind z.B. aufgelistet:
- Krankenhäuser,
- (Zahn-)Arztpraxen,
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
- Rettungsdienste,
- Pflegeheime,
- Altersheime,
- Geburtshäuser,
- Dialyseeinrichtungen,
- Beförderungsdienste von Pflegeeinrichtungen.
- Die Homeoffice-Pflicht ist zurück
In der Zeit vom 24.4. bis 30.6.2021 gab es die Homeoffice-Pflicht schon einmal. Sie ist nun – zumindest für den Winter 2021/2022 – zurückgekehrt.
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten die Arbeit am häuslichen Arbeitsplatz anzubieten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben das Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen (§ 28b Abs. 4 IfSG n.F.). Näheres hierzu finden Sie in unserem Beitrag vom 21.11.2021 (Corona Up Update: 3 G für Arbeitgeber und Arbeitnehmer).
- 3G-Zutrittsregeln am Arbeitsplatz
Wie bereits in unserem Beitrag vom 21.11.2021 detailliert erläutert, ist in § 28 b IfSG die 3G-Zutrittsbeschränkung zum Arbeitsplatz geregelt. Sie gilt überall dort, wo bei oder im Zusammenhang mit der Arbeit Kontakte mit dem Arbeitgeber, anderen Beschäftigten oder Dritten nicht ausgeschlossen werden können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet vor Arbeitsantritt zu kontrollieren ob
- eines Nachweises über den Impfstatus, oder
- denGenesenenstatus oder
- ein gültigen Negativtest (Schnelltest max. 24 h, PCR-Test max. 48 h alt entweder von zertifizierter Stelle/Testzentrum oder vom Arbeitgeber freiwillig Testung vor Ort angeboten)
vorliegt.
Der Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten Test- und Impfangebote – ebenfalls vor Arbeitsantritt – im Betrieb unterbreiten; dazu dürfen die Mitarbeiter die Räumlichkeiten betreten. Auch hierzu finden Sie weitere Informationen in unserem Beitrag vom 21.11.2021 (Corona Up Update: 3 G für Arbeitgeber und Arbeitnehmer).
Unterbreitet der Arbeitgeber freiwillig Testangebote, sollte darauf geachtet werden, dass die testenden Mitarbeiter geschult sind. Informationen zu diesen Schulungen finden Sie hier:
https://campus.bibliomed.de/corona-schulung/
Bei Verstößen auf beiden Seiten drohen Bußgelder. Für Arbeitnehmer können sich zudem arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben.
In Pflegeeinrichtungen gilt Testpflicht auch für Geimpfte und Genesene
In Pflege- und Altenheimen sowie in Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Testpflicht für alle außer für die Betreuten, Gepflegten oder Behandelten selbst.
- Arbeitgeber, Angestellte und Besucher, die die Einrichtungen betreten, müssen aktuelle Negativ-Tests vor Zutritt vorweisen.
- Geimpfte oder genesene Beschäftigte können auch Selbsttests machen und brauchen PCR-Tests höchstens zweimal in der Woche wiederholen.
Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet ein Testkonzept zu erstellen und müssen allen Beschäftigten und Besuchern solcher Einrichtungen Testungen anbieten.
- Achtung Betriebsräte: Virtuelle Betriebsversammlungen seit dem 12.12.2021 wieder möglich
Betriebsversammlungen, Versammlungen von leitenden Angestellten, Sitzungen von Einigungsstellen, Heimarbeitsausschüsse und Gremien nach dem Europäischen Betriebsrätegesetz können jetzt wieder virtuell durchgeführt werden. Insoweit wurden mit Wirkung zum 12.12.2021 Sonderregelungen in das Betriebsverfassungsgesetz, das Sprecherausschussgesetz, das Europäische Betriebsräte-Gesetz, das SE- und SCE-Beteiligungsgesetz, das Heimarbeitsgesetz, die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz eingefügt (Art. 5 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 10.12.2021). Die Regelung ist (zunächst) bis zum 19.3.2022 befristet.
- Datenverarbeitung der 3G-Infos der Arbeitnehmer
Von den Arbeitgebern erhobene Daten über den Impf-/Sero-/Test-Status dürfen zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten verarbeitet, aber nicht langfristig gespeichert werden.
In Kitas, Schulen, Pflegeheimen dürfen Arbeitgeber Impf- und Genesenenstatus bis zum 19.3.2022 aktiv abfragen!
Die Auskunftspflicht über den Impf- und Serostatus gegenüber dem Arbeitgeber in den Bereichen der Kitas, Schulen und Pflegeheimen wurde bis zum 19.3.2022 verlängert (§ 36 Abs. 3 IfSG n.F.). Die Auskunftspflicht beinhaltet eine Wahrheitspflicht.
Eine Impfpflicht der Arbeitnehmer besteht – jedenfalls in Kitas und Schulen – (bisher) weiterhin nicht.
- Pflicht der Arbeitgeber zum betrieblichen Testen mit Ausnahmeoptionen
Die betriebliche Testpflicht umfasst Folgendes:
- Allen im Betrieb präsenten Beschäftigten ist pro Woche das Angebot von mindestens zwei kostenlosen Schnelltests zu unterbreiten.
- Mit den Kosten für die Tests werden die Arbeitgeber belastet.
- Arbeitnehmer können die Testangebote annehmen, müssen es aber nicht.
- Sofern es einen gleichwertigen Schutz gibt, ist der Arbeitgeber von der Testpflicht befreit, z.B. bei Beschäftigten, zu denen ein (freiwilliger!) Nachweis zur vollständigen Impfung vorliegt oder über eine vorangegangene Infektion, die mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt (§ 4 Abs. 2 Corona-ArbSchV).
- Arbeitgeber haben eine Aufbewahrungspflichtvon Nachweisen über die Testbeschaffung und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten.
Darüber hinaus sind folgende wesentliche Schutzmaßnahmen im Betrieb, auch während der Pausenzeiten und in den Pausenbereichen nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (weiterhin) einzuhalten:
- Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum, wobei der Mindestraum von 10 m2pro Person nicht mehr vorgegeben ist,
- oder, wenn die betrieblichen Gegebenheiten dies nicht hergeben, gleichwertiger Schutz der im Betrieb tätigen Mitarbeiter (Lüften, Abtrennungen etc.),
- Reduzierung betriebsbedingter Zusammenkünfteauf ein Minimum, auch zu Pausenzeiten,
- > 10 Beschäftigte: möglichst kleine, immer gleiche Arbeitsgruppen, nach Möglichkeit zeitversetztes Arbeiten,
- Bereitstellung durch den Arbeitgeber und Pflicht zur Nutzung medizinischer Masken, wenn 1,5 m Abstand oder andere o.g. Vorgaben nicht eingehalten werden können.
- Betriebsärzte sollen beim Impfen unterstützen
Die Betriebsärzte sind nunmehr ausdrücklich als „Leistungserbringer von Impfungen“ zusätzlich neben Impfzentren (soweit noch oder wieder vorhanden) und Arztpraxen vorgesehen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 6 Abs. 3 CoronaImpfV).
Arbeitgeber sind verpflichtet, die inner- und überbetrieblichen Impfungen durch Betriebsärzte „organisatorisch und personell zu unterstützen“ (§ 5 Abs.1 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung).
Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit, mit Betriebsärzten Verträge über die Vornahme von Schutzimpfungen abzuschließen (§ 132e Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V). Dies ist erforderlich damit Betriebsärzte gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können, was grundsätzlich nicht möglich ist bzw. war. Arbeitgeber sollten dafür Sorge tragen, dass eine solche Vereinbarung geschlossen wird.
Achtung: In dem Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht geschlossen wurde, trägt der Arbeitgeber die Kosten (§ 3 Abs. 1, 3 ArbSchG)!
- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt bis 19.3.2022 weiter
Das Gesetz zur Änderung des IfSG und weiterer Gesetze der Ampelkoalition sieht im Wesentlichen vor, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Stand 22.11.2021) fortgelten soll. Sie wurde um drei wesentliche neue Punkte ergänzt:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und die Impfmöglichkeiten zu informieren.
- Wenn Betriebsärzte vorhanden sind, die impfen, muss der Arbeitgeber sie sowohl organisatorisch als auch personell unterstützen.
- Mitarbeiter, die sich während der Arbeitszeitimpfen lassen möchten, sind freizustellen.
Die Absicht des Verordnungsgebers ist es, mit diesen Vorschriften möglicherweise bestehende Informationslücken bei einigen Gruppen von Arbeitnehmern zu schließen. Ebenso sollen den Arbeitnehmern durch die Verordnung die gesundheitlichen Vorteile einer Impfung noch deutlicher klargemacht werden, als es bisher geschah. Schließlich soll die Impfschwelle derjenigen, die noch nicht geimpft sind, gesenkt werden.
Die Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, die betriebliche Pandemieplanung und die Hygienekonzepte an die jeweilige Gefährdungslage anzupassen. Die bisherigen Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung gelten insoweit fort.
Mitgeteilt von RA Kai Dumslaff – Fachanwalt für Arbeitsrecht –
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