01.10.2016 / Bundesregierung: Ab 01.10.2016 Änderungen für Ausschluss- und Verfallklauseln im Arbeitsvertrag

Für Arbeitgeber besteht Handlungsbedarf in Punkto Aktualisierung ihrer Arbeitsvertragsmuster, denn mit Wirkung zum 01.10.2016 wird § 309 Nr. 13 BGB geändert.

Nach der Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (= Arbeitsvertragsmuster) eine Bestimmung unwirksam, durch die Erklärungen an eine strengere Form als an die Textform gebunden werden.

Viel verbreitet sind Formulierungen in Ausschluss- und Verfallklauseln, wonach für die Geltendmachung eines Anspruches die Schriftform vorgesehen ist. Schriftform bedeutet grundsätzlich (von § 127 Abs. 2 BGB einmal abgesehen), dass eine Urkunde mit der Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet und im Original beim Vertragspartner eingereicht werden muss.

Wollte ein Arbeitnehmer Ansprüche zur Wahrung der Verfallklauseln geltend machen, musste er grundsätzlich diese Formalien beachten.

Mit der Neufassung des § 309 Nr. 3 BGB gilt, dass in Verfallsklauseln die Geltendmachung von Ansprüchen nur noch an die Textform gebunden werden dürfen.

Zur Wahrung der Textform genügt beispielsweise eine E-Mail.

Die Neufassung des § 309 Nr. 3 BGB gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30.09.2016 entstehen.

In Arbeitsverträgen, die bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, können die alten Formulierungen weiterverwendet werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtsprechung eine Vertragsänderung betreffend eines „Altvertrages“, die nach dem 30.09.2016 abgeschlossen wird, so bewertet, dass aus dem „Altvertrag“ ein „Neuvertrag“ mit der Maßgabe wird, dass die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB dann auch auf diesen Vertrag Anwendung findet (vgl. zur Auslegung von Bezugnahmeklauseln in diesem Sinn: BAG 19.11.2011 – 4 AZR 811/09).

Tarifliche Ausschlussfristen werden von § 309 Nr. 13 nicht berührt, da die Inhaltskontrolle nach dem Recht der AGB gemäß § 310 Abs. 1 BGB auf Tarifverträge nicht anwendbar ist.

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