Abzug „neu für alt“ im Werkvertragsrecht: BGH schränkt Vorteilsausgleich deutlich ein

Abzug „neu für alt“ im Werkvertragsrecht: BGH schränkt Vorteilsausgleich deutlich ein

Abzug „neu für alt“ im Werkvertragsrecht: BGH schränkt Vorteilsausgleich deutlich ein

Mit Urteil vom 27.11.2025 – VII ZR 112/24 hat der Bundesgerichtshof die Vorteilsausgleichung im werkvertraglichen Mängelrecht erheblich eingeschränkt. Nach der Entscheidung soll ein Besteller bei der Mängelbeseitigung grundsätzlich keinen Abzug „neu für alt“ hinnehmen müssen, selbst wenn die Mängelbeseitigung erst Jahre nach der Abnahme erfolgt, der Mangel sich erst spät ausgewirkt hat und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile hatte.

Worum geht es?

In der Baupraxis werden Mängel oft erst lange nach der Abnahme entdeckt oder beseitigt. Wird der Mangel dann nachträglich behoben, kann das für den Besteller wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, etwa durch eine längere Lebensdauer des Werks oder ersparte Unterhaltungsaufwendungen. Bislang war umstritten, ob diese Vorteile im Wege eines Abzugs „neu für alt“ anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind.

Der BGH verneint einen solchen Abzug nun für das werkvertragliche Mängelgewährleistungsrecht. Zur Begründung stellt der Senat auf die Rechtsnatur der Mängelrechte ab: Durch die Nacherfüllung oder Selbstvornahme erhält der Besteller erstmals das Werk in der geschuldeten Beschaffenheit und damit das volle Äquivalent für die vereinbarte Vergütung.

Überzeugt die neue Rechtsprechung des BGH?

In einem aktuellen Aufsatz in der Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR 2026, 119 – 128) hat der Unterzeichner die Entscheidung des BGH besprochen und sich den Überlegungen des BGH angeschlossen. Ergänzend wird in dem Beitrag darauf verwiesen, dass die Mängelbeseitigung zumeist aus praktischen Gründen nicht rückwirkend möglich ist, womit auf Bestellerseite Nachteile, aber auch reflexhafte Vorteile verbunden sein können. Letztere rechtfertigen es nicht, die Ansprüche des Bestellers auf Erstattung der tatsächlich erforderlichen Mängel- oder Schadensbeseitigungskosten zu kürzen.

Wo bleibt Raum für einen Abzug „neu für alt“?

Ein Abzug „neu für alt“ kommt nach der im Aufsatz vertretenen Auffassung aber noch in besonderen Konstellationen in Betracht, so z.B. bei Werkleistungen an gebrauchten Gegenständen. Dort kann die volle Erstattung der Neuherstellungskosten zu einer (ausgleichspflichtigen) Besserstellung führen, weil der Gegenstand bereits vor der Pflichtverletzung des Werkunternehmers abgenutzt war.

Abgrenzung zu „Sowieso-Kosten“

Von den Fällen des Abzugs „neu für alt“ strikt zu unterscheiden sind die sogenannten „Sowieso-Kosten“. Dabei geht es um Kosten, die auch bei ordnungsgemäßer Herstellung von Anfang an zusätzlich angefallen wären. Diese sind weiterhin anspruchsmindernd zu berücksichtigen, weil andernfalls das vertragliche Äquivalenzverhältnis zulasten des Unternehmers verschoben würde.

Fazit

Die Entscheidung des BGH stärkt die Position des Bestellers deutlich. Im Mängelgewährleistungsrecht ist für einen Abzug „neu für alt“ bei neu hergestellten Werken künftig regelmäßig kein Raum mehr. Das gilt nicht nur für den Kostenvorschuss gemäß § 637 Abs. 3 BGB, sondern auch für die Schadensersatzansprüche wegen eines Werkmangels. Unternehmer können sich demgegenüber weiterhin auf die Anrechnung sogenannter „Sowieso-Kosten“ berufen.

Die Entscheidung wird die baurechtliche Praxis nachhaltig prägen und dürfte insbesondere für die Durchsetzung und Abwehr von Mängelansprüchen erhebliche Bedeutung haben.

Sie haben Fragen zu Mängelrechten im Bau- bzw. Werkvertragsrecht. Sprechen Sie uns an!

Rechtsanwalt
Dr. Julian Christiansen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter an der Universität Trier

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