Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Achtung wichtige Änderung zum Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Zusammen mit dem am 18.6.2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz erfolgten auch wichtige Änderungen des Unfallversicherungsschutzes in zwei Teilbereichen. Geändert wurde der Versicherungsschutz betreffend die Wege im Homeoffice, also im eigenen Haushalt (z.B. zur Nahrungsaufnahme) und der Versicherungsschutz betreffend die Wege, welche Eltern zur Gewährleistung der außerhäuslichen Betreuung (z.B. Kindertagesstätte, Kindergarten u.a.) ihrer Kinder zurücklegen müssen.

§ 8 SGB VII Abs. 1 wurde wie folgt ergänzt:

„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

Damit sollen bisher nicht geregelte bzw. bisher nicht erfasste Fallgestaltungen nunmehr angepasst werden. Nach dem bis zu dieser Änderung geltenden Recht galt zwar im Homeoffice und bei sonstiger mobiler Arbeit grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Unterschiedlich gehandhabt wurden wegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes jedoch die Wege, die im eigenen Haushalt z.B. zur Nahrungsaufnahme oder dem Toilettengang zurückgelegt werden. Mit der Regelung soll nun eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz auch im Homeoffice erreicht werden.

Zudem wurde § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII um eine Nummer 2a ergänzt:

„Das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2a fremde Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird“.

Diese Regelung gewährleistet, dass der Unfallversicherungsschutz sich nun auch auf solche Personen erstreckt, die ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben und wegen ihrer oder der Kinder ihrer Ehegatten bzw. Lebenspartner Wege zur außerhäuslichen Betreuung zurücklegen. Bisher war nur der Weg versichert, den Eltern zu erledigen hatten, wenn sie das Kind auf dem Weg zur Arbeitsstätte (also im Zweifel der Betrieb) fortgebracht oder abgeholt haben. Dies gilt nun auch für das Homeoffice und nicht nur für die Arbeitsstätte.  Auch wenn die Tätigkeiten im Homeoffice ausgeführt werden, sollen nun – ebenso wie bereits zuvor im Zusammenhang mit der Arbeitsstätte – mit einer Kinderbetreuung zusammenhängende Wege vom Versicherungsschutz erfasst sein.

Autor: RA Kai Dumslaff – Fachanwalt für Arbeitsrecht

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