Berufsunfähigkeitsversicherung und Corona

Berufsunfähigkeitsversicherung und Corona

Das bislang, soweit bekannt, erste Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung und Corona hat das LG Münster gefällt (LG Münster, Urteil vom 08.04.2021 zu mAZ ,115 O 150/20).

Der Sachverhalt war wie folgt:

Der Kläger, ein Immobilien-Besichtiger, unterhielt bei der Beklagten eine Risiko-Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. In den Versicherungsbedingungen war genau dargestellt, wann Berufsunfähigkeit vorliegt. So fand sich dort u.a. folgende Regelung:

„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf , so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“

Im Jahre 2020 wurden beim Kläger Rundherde der Lunge entdeckt. Der Kläger wurde über ein potentiell erhöhtes Risiko für einen komplikativen Verlauf im Falle einer SARS-CoV-2- Infektion aufgeklärt. Es wurde ihm zur Infektprophylaxe die strikte Einhaltung der empfohlenen Hygienemaßnahmen und des „social distancing“ empfohlen.

Aufgrund der festgestellten Rundherde der Lunge litt der Kläger an keinerlei Beschwerden.

Er beanspruchte von der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, welche jedoch Leistungen ablehnte mit dem Hinweis, dass konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen klägerseits nicht dargetan wurden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Das Landgericht Münster mußte sich folglich mit der Frage befassen, ob die vorsorgliche, prophylaktische Niederlegung der beruflichen Tätigkeit, um sich nicht mit dem SARS-CoV-2 Virus zu infizieren, eine bedinungsgemäße Berufsunfähigkeit darstellt,

Das Landgericht Münster hat die Klage abgewiesen und führt im Wesentlichen wie folgt aus:

„Die Einstellung der beruflichen Tätigkeit lediglich zur Verhinderung einer möglichen Ansteckung mit SARS-CoV-2 begründet keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese kann dann vorliegen, wenn besondere Umstände eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Voraussatzung dafür ist ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehender spezifischer Zusammenhang zu den gerade aus der Berufstätigkeit herrührenden Gefahren.“ (Leitsatz des BdV)

Denkbar wäre ein solcher zu fordernder Zusammenhang bei einer Tätigkeit im Krankenhaus auf einer entsprechenden Station.

Ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei einer Erkrankung an Spätfolgen (chronische Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Gedächtnisverlust…) eintrittspflichtig ist, wurde nach hiesigem Kenntnisstand noch nicht gerichtlich geklärt.

Dies dürfte allerdings zu bejahen sein.

In der Regel gibt es in den Versicherungsbedingungen keinen Ausschluß bei Pandemie (anders als bei den Reiseversicherungen). Abzuwarten bleibt, ob die Versicherer dies zukünftig ändern und solche Risikoausschlüsse in ihre Versicherungsbedingungen aufnehmen.

Schildern Sie uns Ihren Fall. Gerne geben wir Ihnen gegenüber eine kostenlose Ersteinschätzung ab, ob in Ihrem Fall Ihre Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eintrittspflichtig ist. Oftmals setzen Versicherer zu hohe Hürden für den Nachweis des Versicherungsfalles. Um diese zu überwinden helfen wir Ihnen gerne.

Autor: RA C. Brauner-Klaus – Fachanwältin für Verkehrsrecht

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