Handyverstoß bei Einklemmen eines Handys

24.12.2020/OLG Köln: Handyverstoß bei Einklemmen eines Handys zwischen Ohr und Schulter

OLG Köln; Beschluß vom 04.12.2020 zu AZ 1 RBs 347/20

In dem zu entscheidenden Fall wurde eine Frau bei einer Geschwindigkeitskontrolle „geblitzt“. Auf dem Messfoto konnte dann auch erkannt werden, dass sie telefonierte. Vor Gericht räumte sie ein, dass sie zwar telefoniert habe, das Handy aber nicht in den Händen gehalten habe, sondern zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt habe.

Nach §§ 23 Ia; 49 I Ziff. 22 StVO ist bußgeldbewehrt, die Benutzung eines dort genannten elektronischen Gerätes, wenn dieses für die Benutzung aufgenommen oder gehalten wird und kein Ausnahmetatbestand der Ziff. 2 vorliegt.

Das OLG Köln hat dazu entschieden, dass ein „Halten“ von Gegenständen auch ohne weiteres ohne Benutzung der Hände möglich ist. So, so das OLG Köln, wird man auch von „Halten“ sprechen können, wenn ein Gegenstand zwischen Oberarm und Torso oder aber zwischen den Oberschenkeln fixiert wird.

Autor: RA C. Brauner-Klaus – Fachanwältin für Verkehrsrecht

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