Tiere und Haushaltsführungsschaden

01.03.2021/OLG Koblenz: Tiere und Haushaltsführungsschaden

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 01.03.2021 zu AZ 12 U 1297/20 sehr strenge Maßstäbe bei der Versorgung von Tieren angelegt. Danach sind Hasen und Fische als Liebhaberei bei einem nach einem Unfall eingetretenen Haushaltsführungsschaden als Liebhaberei nicht zu berücksichtigen. Bei einem untergebrachten Pferd seien allenfalls die Pensionskosten als materieller Schaden zu berücksichtigen. Das Gassigehen mit dem Hund sei grds. möglich und somit zu kompensieren.

Dass man dies auch anders sehen kann, zeigt eine Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 16.12.2020 zu AZ 14 U 108/20). Danach ist der Zeitaufwand zur Versorgung eines Tieres grds. ein erstattungsfähiger Schaden. Allerdings sei ein Abschlag für die allgemeine Lebensfreude vorzunehmen, die mit der Haltung eines Tieres einhergeht. Dabei hat das OLG Celle einen Stundensatz von 8 Euro/Stunde für erstattungsfähig gehalten.

Der Haushaltsführungsschaden ist der Schaden, der einer Person entsteht, wenn sie ihren Haushalt oder den der ganzen Familie nur noch teilweise oder gar nicht mehr nach einem Unfalles führen kann.

Autor: C. Brauner-Klaus – Fachanwältin für Verkehrsrecht

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