Außerordentliche Kündigung

Einleitung

Die außerordentliche Kündigung, auch als fristlose Kündigung, ist eine besondere Form der Kündigung im Arbeitsrecht. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung, bei der gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen eingehalten werden müssen, kann die außerordentliche Kündigung sofort und ohne Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Darin heißt es:

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Die außerordentliche Kündigung spielt in der aktuellen Arbeitswelt eine bedeutende Rolle. Mit der zunehmenden Flexibilisierung der Arbeitswelt und den damit einhergehenden neuen Arbeitsformen und -verträgen sind auch die Anforderungen an das Kündigungsrecht gestiegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich gleichermaßen über ihre Rechte und Pflichten im Klaren sein, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Dabei hilft es, die Bedingungen und Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung zu kennen.

Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Eine außerordentliche Kündigung ist eine Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wirksam wird. Sie kommt in Betracht, wenn ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegt. Dieser wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 626 BGB).

Im Gegensatz dazu steht die ordentliche Kündigung. Diese beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Kündigungsfristen. Eines schwerwiegenden Kündigungsgrundes bedarf es in diesem Fall nicht.

Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Arten der Kündigung liegt also in der Notwendigkeit eines wichtigen Grundes und in der Einhaltung von Fristen. Während bei der ordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist endet, führt die außerordentliche Kündigung zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zudem setzt die außerordentliche Kündigung voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt, während die ordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, wenn personen- verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe vorliegen..

Rechtliche Aspekte der außerordentlichen Kündigung

Die rechtlichen Aspekte der außerordentlichen Kündigung sind in Deutschland klar definiert und sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von entscheidender Bedeutung.

Als Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 626 BGB). Solche Gründe können zum Beispiel Mobbing am Arbeitsplatz, wiederholte verspätete Lohnzahlungen oder erhebliche Verstöße gegen den Arbeitsvertrag sein.

Sollte der Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung erhalten, hat er das Recht, die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend zu machen. Hierfür sollte sich der Arbeitnehmer an einen Rechtsanwalt wenden, um seine Optionen zu prüfen und die richtigen rechtlichen Schritte einzuleiten.

Außerdem ist es wichtig zu beachten, dass die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrunds ausgesprochen werden muss. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigende ohne Zweifel von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Als Arbeitgeber

Als Arbeitgeber hat man das Recht, ein Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 626 BGB).

Einige Beispiele für wichtige Gründe, die eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen könnten, sind schwerwiegende Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer, wie Diebstahl, Betrug, Verweigerung der Arbeitsleistung oder wiederholte Verspätungen trotz vorheriger Abmahnungen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber bestimmte Pflichten hat, bevor er eine außerordentliche Kündigung ausspricht. In vielen Fällen ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zunächst abmahnt, bevor er eine außerordentliche Kündigung ausspricht. Darüber hinaus muss die Kündigung schriftlich erfolgen und innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.

Um eine außerordentliche Kündigung rechtssicher durchzuführen, sollte der Arbeitgeber folgende Schritte beachten:

  1. Prüfen Sie, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt.
  2. Stellen Sie sicher, dass die Kündigung schriftlich erfolgt und von der oder dem Berechtigten unterschrieben wird.
  3. Beachten Sie die Zwei-Wochen-Frist für die Aussprache der Kündigung.
  4. In vielen Fällen ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, bevor eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann.

Außerordentliche Kündigung Gründe

Eine außerordentliche Kündigung ist eine schwerwiegende Maßnahme und erfordert in der Regel das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“. Dieser wichtige Grund muss so erheblich sein, dass dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Gründe für eine außerordentliche Kündigung aus Sicht des Arbeitgebers

  • Schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers: Dazu gehören beispielsweise Diebstahl, Betrug, grobe Beleidigungen oder sexuelle Übergriffe.
  • Verweigerung der Arbeitsleistung: Wenn ein Arbeitnehmer sich beharrlich weigert, seine vertraglich vereinbarte Arbeit zu leisten, kann dies einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
  • Straftaten gegen den Arbeitgeber oder andere Mitarbeiter: Gewalttätigkeiten, Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz können ebenfalls zu einer außerordentlichen Kündigung führen.

Gründe für eine außerordentliche Kündigung aus Sicht des Arbeitnehmers

  • Verspätete oder ausbleibende Lohnzahlungen: Wenn der Arbeitgeber wiederholt den Lohn verspätet oder gar nicht zahlt, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn er den Arbeitgeber zuvor aufgefordert hat, korrekt zu zahlen und die Höhe der Lohnaußenstände beachtlich ist.
  • Schlechte Behandlung oder Mobbing durch den Arbeitgeber oder Kollegen: Wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gemobbt oder schlecht behandelt wird und der Arbeitgeber trotz entsprechender Aufforderung durch den Arbeitnehmer nichts dagegen unternimmt, kann dies einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
  • Gesundheitsgefährdung: Wenn der Arbeitnehmer seine Gesundheit durch die Fortführung der Arbeit gefährdet sieht und der Arbeitgeber trotz entsprechender Aufforderung durch den Arbeitnehmer keine Abhilfe schafft, kann dies ebenfalls einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

Eine außerordentliche Kündigung ohne spezifischen Grund ist in aller Regel nicht wirksam. Die außerordentliche Kündigung setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus, der so schwerwiegend ist, dass dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Außerordentliche Kündigung – Frist

Die Fristen bei einer außerordentlichen Kündigung sind  im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt und sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen bindend.

Fristen bei einer außerordentlichen Kündigung

Laut § 626 Abs. 2 BGB muss die außerordentliche Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes erfolgen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, der außerordentlich kündigen möchte, dies innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes tun muss. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigende ohne Zweifel von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Wichtig ist auch zu beachten, dass eine außerordentliche Kündigung in der Regel schriftlich erfolgen muss und dem Gekündigten zugehen muss.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Fristen

Die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist führt zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung . Wenn die außerordentliche Kündigung nicht rechtzeitig ausgesprochen wird, wird das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen, und der Arbeitnehmer hätte in diesem Fall  Anspruch auf weiteren Lohn, auch wenn er nach Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht mehr gearbeitet hat (Annahmeverzugslohn § 615 BGB).

Es ist daher äußerst wichtig, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sich über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Kündigung im Klaren sind und sicherstellen, dass sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. In der Regel ist es angezeigt,  schnellstmöglich rechtlichen Rat einzuholen, um Fehler zu vermeiden.

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