21.09.2016 / BAG: Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Tarifverträgen über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit aktuellen Beschlüssen die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) des Tarifvertrags über das Sozialkasseverfahren im Baugewerbe vom 15.05.2008 und 25.06.2010 sowie vom 17.03.2013 mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG (alte Fassung) für unwirksam erklärt.

Konkret geht es um den Tarifvertrag über das Sozialkasseverfahren im Baugewerbe (VTV) wonach die von dem Tarifvertrag erfassten Bau-Betriebe verpflichtet sind, an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden Zahlungen zu erbringen.

Über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 15.05.2008, 25.06.2010 sowie 17.03.2014 galt dieser Tarifvertrag für alle im Tarifvertrag näher definierten Bau-Betriebe, die auf diese Weise verpflichtet worden sind, an dem Urlaubs- und Lohnausgleichskasseverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen.

Bei den Sozialkassen des Baugewerbes (Soka-Bau) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes (Industriegesellschaft Bau- Agrar- Umwelt – IG-Bau-, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. – HDB – und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. – ZDB -).

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse bringt Leistungen im Urlaubs- und Bildungsverfahren, die Versorgungskasse des Baugewerbes zusätzliche Altersversorgungsleistungen, die jeweils in gesonderten Tarifverträgen geregelt sind.

Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe des VTV Beiträge von den Arbeitgebern erhoben.

Folge der Allgemeinverbindlichkeitserklärung war, dass diese Tarifverträge nicht nur für die tarifgebundenen Mitglieder der Tarifvertragsparteien, sondern auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche galten. Diese sind hiernach auch zur Beitragszahlung verpflichtet.

Nicht tarifgebundene Arbeitgeber aus der Baubranche, die nur auf Grundlage der Allgemeinverbindlichkeitserklärung zu Beitragszahlungen herangezogen wurden, haben sich gegen die Allgemeinverbindlichkeitserklärung bis zum Bundesarbeitsgericht zur Wehr gesetzt, mit der Folge, dass das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen nun als unwirksam festgestellt hat.

Die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung über den VTV 2008 und 2010 sowie 2013 gilt gem. § 98 Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz für jeden und jedermann.

Folge ist, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitnehmer eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber der Baubranche sind nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten.

Offen ist, ob unter Berücksichtigung der einschlägigen Verjährungsfristen, Rückforderungsansprüche hinsichtlich gezahlter Beitrags- und Erstattungsleistungen bestehen.

(BAG, Beschluss vom 21. 09. 2016)

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