16.10.2015 / ArbG Berlin: Betriebliches Eingliederungsmanagement – Wiedereingliederung durch organisierten Suchprozess

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16.10.2015, Az. 28 Ca 9065/15

Mit einer beachtenswerten Entscheidung hat das Arbeitsgericht Berlin eine krankheitsbedingte Arbeitgeberkündigung für rechtsunwirksam erklärt. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin habe der Arbeitgeber nicht hinreichend im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements geprüft, warum der Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden könne, warum ein Einsatz nach leidensgerechter Anpassung und Veränderung des bisherigen Arbeitsplatzes ausgeschlossen und warum auch eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz mit einer anderen Tätigkeit nicht möglich sei. Aus diesem Grunde sei die Kündigung unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam.

Grundsätzlich gilt Folgendes: Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank, hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers durchzuführen, § 84 Abs. 2 SGB IX. Hierzu hat der Arbeitgeber im Rahmen eines organisierten Suchprozesses zu prüfen, ob und ggfs. in welcher Weise der Arbeitnehmer (wieder) beschäftigt werden kann. Zu diesem Suchprozess gehört das Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ggfs. unter Einbeziehung von externem Sachverstand und ggfs. die stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob Änderungen der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte als auch eine mögliche Umgestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit möglich sind. Führt der Arbeitgeber das BEM nicht (ordnungsgemäß) durch, kann alleine hierdurch die in Streit stehende krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein.

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