09.12.2015 / BAG: Angemessenheit eines Nachtarbeiterzuschlags

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2015, Az. 10 AZR 423/14

Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz haben Nachtarbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage, wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn für die zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen; bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30 %. Vorgenannte Regelung hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.12.2015 bestätigt. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht erkannt, dass eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs in Betracht kommt, wenn während der Nachtzeit beispielsweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Dagegen können besondere Belastungen zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen; eine erhöhte Belastung liegt bei Dauernachtarbeit vor. Ein für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 23:00 Uhr gezahlter Zuschlag ist auf den angemessenen Nachtarbeitszuschlag nicht anrechenbar. Ebenso wenig ist die Höhe des Stundenlohns nicht relevant, wenn keine deutlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Stundenlohn bereits ein anteiliger Nachtarbeitszuschlag enthalten ist.
 
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