Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2016, Az. 6 AZR 396/15
Die Parteien des Ausbildungsverhältnisses vereinbarten in einem formularmäßigen Ausbildungsvertrag, dass insofern die Ausbildung während der Probezeit um mehr als 1/3 der Probezeit unterbrochen wird, sich die Probezeit um eben diesen Zeitraum der Unterbrechung automatisch verlängert.
Der ausbildende Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis nach dem es zu einer automatischen Verlängerung der Ausbildungsdauer kam. Der Auszubildende erhob Klage gegen die Kündigung des Ausbilders und wandte ein, dass die automatische Verlängerung in seinem Ausbildungsvertrag unwirksam sei. Deshalb sei die Probezeit zum Zeitpunkt der Kündigung bereits abgelaufen gewesen und der Ausbilder hätte nicht mehr ohne das Vorliegen wichtiger Gründe kündigen dürfen.
Bekanntermaßen sieht das Berufsbildungsgesetz vor, dass die Parteien eines Ausbildungsvertrages eine Probezeit vereinbaren können, die mindestens einen Monat betragen muss, jedoch höchstens vier Monate betragen darf. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens ist die Dauer der Probezeit frei verhandelbar. Innerhalb der Probezeit kann jede Partei des Ausbildungsvertrages das Ausbildungsverhältnis frei kündigen. Ist die Probezeit abgelaufen, kann der Ausbilder das Arbeitsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte mit der hier besprochenen Entscheidung aus, dass die vom Ausbilder genutzte Klausel zulässig und wirksam ist. Die Verlängerung diene beiden Parteien des Ausbildungsvertrages; auch der Auszubildende profitiert hiervon, da bei einer Unterbrechung der Probezeit der Ausbilder von einer vorschnellen Kündigung eher abgehalten werde, wenn sich die Probezeit automatisch verlängert.
Außerdem könne auch der Auszubildende nach Ablauf der Probezeit nur aus den abschließend im Gesetz mit § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG festgelegten sachlichen Gründen (Berufsaufgabe oder Berufswechsel) kündigen.
Da die Probezeit sicherstellen soll, dass der Auszubildende prüfen kann, ob die Ausbildung seinen Vorstellungen und Anlagen entspricht, dient auch ihm die automatische Verlängerung der Probezeit. Dabei sei es nach dem Bundesarbeitsgericht auch unerheblich, ob die vertragliche Bestimmung darauf abstelle aus welcher Sphäre die Unterbrechung folge.
Für Ausbildungsbetriebe empfiehlt sich angesichts dieser klaren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, eine Klausel über die automatische Verlängerung im Ausbildungsvertrag für den Fall der Unterbrechung vorzusehen.
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