Amtsgericht Koblenz, Beschluss vom 07.06.2016, Az. 34 OWi 2010 Js 69770/15


Dem Betroffenen war vorgeworfen worden das Rotlicht einer Ampelanlage auf einer Busspur überfahren zu haben, wobei die „Rotphase“ schon länger als eine Sekunde angedauert haben soll. Obwohl die für die Busspur geltende Ampel über keine „Gelbphase“ verfügt, hat die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (die Rotphase dauerte schon länger als eine Sekunde) inklusive Regelfahrverbot erlassen. Dem dagegen eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht Koblenz stattgegeben, den Bußgeldbescheid aufgehoben und das Verfahren gegen den Betroffenen eingestellt.

Das Amtsgericht teilte die Auffassung der Verteidigung, wonach der Betroffene so zu stellen ist, als ob die Ampel über eine „Gelbphase“ verfügt. Dies bedeutet, dass dem Betroffenen eine fiktive Gelbphase gutzuschreiben ist, die aufgrund der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h (innerstädtisch) mit 3 Sekunden in Ansatz zu bringen ist.

Ausgehend davon hatte der Betroffene die Ampel noch vor der Umschaltung auf „rot“ überfahren und sich somit nicht ordnungswidrig verhalten. Aus diesem Grund war das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen einzustellen.