Der Erblasser setzte seine Tochter als Alleinerbin ein und vermachte seinem Sohn ein Kaufrecht zum Verkehrswert für eine Wohnung (Kaufrechtsvermächtnis).
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt fest, dass hierbei keine Steuerbefreiung nach den Bestimmungen für den Erwerb von Todes wegen in Betracht kommt. Grunderwerbsteuerlich relevanter Rechtsgrund für den Übereignungsanspruch sei der Kaufvertrag und nicht das Vermächtnis. Grundsätzlich ist zwar ein Kaufrechtsvermächtnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG steuerbefreit. Dies gilt allerdings nicht, wenn einem Begünstigten nur ein Recht eingeräumt wird, das Grundstück zum Verkehrswert zu kaufen. In diesem Falle hat das Vermächtnis keinen Zuwendungscharakter, sondern nur eine instrumentelle Bedeutung.
Zur Begründung führt der BFH in diesem Falle aus, dass das Vermächtnis keinen erbschaftsteuerlich relevanten Zuwendungscharakter hat (hierauf fällt keine Erbschaftsteuer an), sodass in diesem Falle die von den Gesetzgeber gewünschte Vermeidung einer Doppelbelastung von Schenkung-/Erbschaft-/Grunderwerbsteuer nicht zum Tragen kommt, sodass hier Grunderwerbsteuer anfällt (vgl. BFH, Urt. V. 16.01.2019, Az. II R 7/16).
Praxistipp:
Bei der Gestaltung von Testamenten sollte diese Steuerfalle durch eine möglichst steueroptimierte testamentarische Gestaltung vermieden werden.
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