29.10.2019 / AÜG: „Verleih“ von Berufssportlern

Die Geschäftsanweisung AÜG der Bundesagentur für Arbeit in der Fassung vom 20.03.2017 wurde in das Format „Fachliche Weisungen“ überführt und insbesondere an die Regelungen des am 01.April 2017 in Kraft tretenden Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und andere Gesetze angepasst.

Die Fachliche Weisung wurde in der Fassung vom 01.August 2019 überarbeitet. Dort hat die Bundesagentur für Arbeit besondere Fallgestaltungen dargestellt, in denen keine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Hierzu führt die Bundesagentur für Arbeit aus:

„Beim sog. „Verleih“ von Berufssportlern liegt keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG vor, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem abgebenden Verein und dem Sportler gekündigt oder beendet und für die Zeit des sog. „Verleihs“ ein neues Arbeitsverhältnis zwischen dem aufnehmenden Verein und dem „verliehenen“ Sportler begründet wird. Eine vertraglich ausbedungene Rückkehrmöglichkeit zum abgebenden Verein ist dabei unschädlich. Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt außerdem vor, wenn das Arbeitsverhältnis des Berufssportlers mit dem abgebenden Verein während des sog. „Verleihs“ nicht vollkommen gelöst, sondern ruhend gestellt wird. Für die erlaubnisfreien Formen der „Sportlerleihe“ ist der Wechsel des Vertragsarbeitgebers typisch. Der abgebende Verein verliert jede Weisungsgewalt über den „verliehenen“ Sportler. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG bleibt der Verleiher hingegen auch während der Überlassung Vertragsarbeitgeber. Die Arbeitgeberfunktion zwischen ihm und dem Dritten (Entleiher) wird aufgespalten. Auf den Entleiher wird nur ein Teil des (arbeitsplatzbezogenen) Weisungsrechts übertragen“.

Die hierfür erforderlichen Vertragsgestaltungen bedürfen jedoch einer sorgfältigen Ausarbeitung, um das gewünschte Ziel zu erreichen.

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