Hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel?
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04. 2022, VIII ZR 304/21)
Gerade in Wohngemeinschaften, die als Form des Zusammenlebens bei Studenten, Wohngemeinschaften für Alleinerziehende oder für ältere Menschen immer beliebter werden, stellt sich die Frage, ob überhaupt und wenn ja unter welchen Voraussetzungen Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zu einem Austausch eines einzelnen Mieters gegen den Vermieter haben.
Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Entscheidung vom 27.04. 2022, VIII ZR 304/21 geurteilt, dass der Mieter grundsätzlich ohne besondere Vereinbarung zum Mieterwechsel keinen Anspruch auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel hat. Wird der Mietvertrag mit Einzelpersonen abgeschlossen, nicht mit einer Wohnungsgemeinschaft in Form einer Außen-GbR, besteht grundsätzlich kein vertraglicher Anspruch und auch kein Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) darauf, Mieter auszuwechseln.
Zwar könne sich ein Anspruch auf Zustimmung in künftigen Mieterwechsel auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus der Auslegung des Mietvertrages ergeben. Dies war im vorliegenden Fall aber nicht festzustellen. Dies erfordert besondere Anhaltspunkte. Alleine aus dem Umstand, dass ein Mietvertrag mit mehreren Mietern geschlossen wird, folgt nicht, dass die Parteien einen Anspruch auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel hätten.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Guido Noviyanti
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