06.11.2013 / BGH: Ausgefallene farbliche – bunte – Wände begründen bei Mietende Schadensersatzanspruch, wenn Dekoration von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird

BGH, Urteil vom 06.11.2013, VIII ZR 416/12

Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Sie hatten das Objekt in weißer Farbe frisch renoviert übernommen und danach einzelne Wände des Mietobjektes in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) angestrichen und
nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räume in diesem Zustand an die Kläger zurückgegeben. Die Vermieterin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf. Nach Ansicht des BGHs stand der Klägerin und Vermieterin ein Schadensersatzanspruch zu. Zwar handelt es sich bei dem ungewöhnlichen Farbanstrich nicht um ein Überschreiten der Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs; jedenfalls stellt ein solcher Farbanstrich einen Verstoß gegen die Rückgabepflicht des § 546 BGB dar. Der Mieter verletzt seine Pflicht zur Rücksichtnahme, wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für die breiten Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Der BGH stellt daher auf die jeweiligen Interessen der Vertragsparteien ab. Der Mieter ist berechtigt während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren, während das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der den Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht im Wege steht. Aus diesem Grunde ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung in einer neutralen Dekoration an den Vermieter zurückzugeben.

150 150 SSBP

Leave a Reply

Start Typing
Schöll Schwarz Breitenbach Rechtsanwälte PartGmbB hat 4,78 von 5 Sternen 150 Bewertungen auf ProvenExpert.com