13.11.2013 / BGH: Mieterhöhung auf dem „Land“ kann nicht auf Mietspiegel der benachbarten Großstadt gestützt werden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2013, VIII ZR 413/12

Der Kläger ist Vermieter eines Mietobjektes in Rückersdorf. Rückersdorf ist eine Gemeinde, welche zum Landkreis Nürnbergerland gehört und ca. 4.450 Einwohner zählt. In dieser Gemeinde besteht kein Mietspiegel. Der Kläger hat sein außergerichtliches Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf den Mietspiegel der Stadt Nürnberg begründet, wobei er von der dort ausgewiesenen üblichen Miete einen Abschlag von 30 Prozent vorgenommen hat. Diese Vorgehensweise ist nach der Rechtsprechung des BHGs unwirksam. Es fehlt bereits an einem wirksamen Mieterhöhungsverlangen. Zwar kann entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Vorschrift des § 558 a Abs. 4 Satz 2 BGB die Bezugnahme auf den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde möglich sein, wenn in der Wohngemeinde – wie vorliegend – kein Mietspiegel existiert. Nach Ansicht des BGH ist es jedoch wesentlich, dass die Wohngemeinde und die Mietspiegelgemeinde miteinander vergleichbar sind. Hieran scheitert es, wenn man eine Großstadt mit ca. 500.000 Einwohnern mit einer Gemeinde von ca. 4.450 Einwohnern vergleicht. Die strukturellen Unterschiede können daher nicht durch Ab- oder Zuschläge ausgeglichen werden.

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