Landgericht Gießen, Entscheidung vom 11.11.2020, Az. 3 Ns – 106 Js 28645/19
Ein Wehrführer einer freiwilligen Feuerwehr nahm nach einer privaten Nachfeier seines Geburtstages auf seinem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teil. Anlässlich einer Kontrolle wurde ein Blutalkoholwert (BAK) von 2,56 Promille festgestellt. In erster Instanz wurde er deshalb wegen einer Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe von 2.400,00 € und einem zwei monatigen Fahrverbot verurteilt.
Auf die Berufung des Angeklagten hin hat das Landgericht Gießen das Fahrverbot aufgehoben.
Da der Angeklagte bis dahin weder straf- noch bußgeldrechtlich in Erscheinung getreten sei, ging das Gericht von einem einmaligen – schwerwiegenden – Alkoholmissbrauch aus. Darüber hinaus habe er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Aufgrund seiner Tätigkeit als Wehrführer der freiwilligen Feuerwehr bedürfe es daher nicht der Erinnerung des Angeklagten an sein Fehlverhalten durch ein Fahrverbot.
Die Entscheidung gibt bei vielen Trunkenheitsfahrten Anlass zu der begründeten Hoffnung, ohne Fahrverbot davon zu kommen, da bei einer bloßen Trunkenheitsfahrt grundsätzlich keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Anderenfalls stünden andere Delikte im Raum. Zur Prüfung, ob begründet werden kann, warum es keiner Erinnerung an das Fehlverhalten durch ein Fahrverbot bedarf, sollte in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Dies betrifft insbesondere professionelle oder ehrenamtliche Mitglieder von Rettungskräften.
Autor: RA Dr. Ulrich Blang -Fachanwalt für Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht.
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