Beschluss Landgericht Koblenz vom 05.10.2016, Az. 2 T 729/16
Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG Rheinland-Pfalz darf eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern. Weil die Motivationslage eines nüchternen Täters für zwei in unmittelbarem örtlichen und zeitlichem Zusammenhang begangene gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr nicht bekannt war, hat der zuständige Bereitschaftsrichter die Ingewahrsamnahme für zulässig erklärt und deren Fortdauer bis 18.00 Uhr dieses Tages (ca. weitere 8, 5 Stunden) angeordnet. Hintergrund für die Maßnahme war, dass der Beschuldigte mit seinem Pkw, zusammen mit einem Mittäter, in zwei Fällen einen Fahrradfahrer bedrängt haben sollte.
Diese Vorgehensweise hat das Landgericht Koblenz nun für fehlerhaft erklärt und festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Betroffenen rechtswidrig war.
Zwar habe dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten u. a. gem. § 315 b StGB bestanden. Zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung über die Fortdauer der Ingewahrsamnahme habe aber nicht mehr die Voraussetzung der „unmittelbar bevorstehenden (weiteren) Begehung oder Fortsetzung einer Straftat“ bestanden, da die Polizeibeamten bei der Ingewahrsamnahme schon den Führerschein des Beschuldigten beschlagnahmt und die Fahrzeugschlüssel sichergestellt hatten. Der zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme nüchterne und nicht unter Drogeneinfluss stehende Betroffene habe damit schon faktisch keine Möglichkeit mehr gehabt, weitere Straftaten unter Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu begehen.
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