Erreichbarkeit während Krankheit, Ihre Rechte als Arbeitnehmer

Das Telefon klingelt mit Fieber im Bett, im Display steht der Name des Vorgesetzten. Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie wirklich rangehen und Auskunft geben müssen. Wir zeigen, was rechtlich gilt und welche Pflichten tatsächlich bestehen.

Was Erreichbarkeit bei Krankheit rechtlich bedeutet

Wer arbeitsunfähig krank ist, ist von der Arbeitspflicht befreit. Das ist mehr als eine bloße Höflichkeit der Rechtsordnung, es ist ein gesetzlich geschützter Zustand. Die Frage nach der Erreichbarkeit bei Krankheit lässt sich nur vor diesem Hintergrund beantworten.

Während im Urlaub die Erholung im Vordergrund steht, geht es bei Krankheit um die Genesung und um den Schutz vor zusätzlicher Belastung. Beide Schutzregime wirken in dieselbe Richtung, beruhen aber auf unterschiedlichen Normen.

Bei SSBP beraten wir regelmäßig Arbeitnehmer, die im Krankenstand mit Anrufen, Mails oder sogar Hausbesuchen konfrontiert werden. Eine klare juristische Einordnung hilft dabei, den nötigen Abstand wiederherzustellen.

Wichtig zu wissen: Die rechtliche Bewertung knüpft nicht daran an, ob Sie sich subjektiv „krank genug“ fühlen, um nicht ans Telefon zu gehen. Sobald die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt ist, gilt der Schutz uneingeschränkt.

Begriff der Arbeitsunfähigkeit nach §3 EFZG

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie infolge einer Krankheit Ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht oder nur unter Verschlimmerungsgefahr ausüben können. §3 Abs. 1 EFZG knüpft an diesen Zustand den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen.

Maßgeblich ist die ärztliche Beurteilung in Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Seit 2023 erfolgt die Übermittlung in der Regel elektronisch über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nach §5 Abs. 1a EFZG.

Suspension der Arbeitspflicht im Krankheitsfall

Mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ruht die Pflicht zur Arbeitsleistung nach §275 Abs. 1 BGB, weil die Leistung Ihnen unmöglich oder unzumutbar ist. Damit endet auch das Direktionsrecht des Arbeitgebers, soweit es die Arbeitsleistung betrifft.

Daraus folgt, dass dienstliche Telefonate, Mails oder Videocalls grundsätzlich nicht gefordert werden können. Eine pauschale Erwartung an telefonische Erreichbarkeit ist mit dem Krankheitsschutz nicht vereinbar.

Die Suspension wirkt unabhängig von der Schwere der Erkrankung. Auch wer keine ansteckende Diagnose hat, sondern beispielsweise wegen einer Operation oder einer chronischen Schmerzepisode ausfällt, genießt vollen Schutz. Maßstab ist allein die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit, nicht die subjektive Einschätzung des Arbeitgebers.

Welche Pflichten Arbeitnehmer im Krankheitsfall haben

Trotz des Schutzes durch das Entgeltfortzahlungsgesetz haben Sie einige klare Pflichten, die der Arbeitgeber durchsetzen darf. Diese Pflichten sind eng begrenzt und dürfen nicht in Richtung einer dauerhaften Erreichbarkeit ausgedehnt werden.

Anzeige- und Nachweispflicht nach §5 EFZG

Nach §5 Abs. 1 Satz 1 EFZG müssen Sie die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Bei einer Erkrankung von mehr als drei Kalendertagen ist nach §5 Abs. 1 Satz 2 EFZG eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage auch früher verlangen.

Die elektronische Übermittlung der eAU nach §5 Abs. 1a EFZG entlastet Sie von der Pflicht, den gelben Schein selbst einzureichen. Die Mitteilungspflicht über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit bleibt jedoch bestehen.

Treuepflicht nach §241 Abs. 2 BGB

Die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus §241 Abs. 2 BGB bleibt während der Krankheit bestehen. Sie verpflichtet Sie, genesungswidriges Verhalten zu unterlassen und auf einfache Anfragen zu reagieren, wenn ohne Ihre Antwort ein erheblicher Schaden droht. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung 5 AZR 627/12 dargelegt, dass diese Pflicht eng zu fassen ist.

Die drei zentralen Pflichten im Krankheitsfall sind:

  • Unverzügliche Anzeige der Arbeitsunfähigkeit
  • Nachweis ab dem 4. Tag oder nach Aufforderung
  • Unterlassen genesungswidriger Tätigkeiten

Mehr leistet das Gesetz nicht. Eine Pflicht, das Telefon einzuschalten oder Mails zu lesen, gehört ausdrücklich nicht dazu.

Darf der Arbeitgeber bei Krankheit anrufen

Diese Frage stellen Mandanten besonders häufig. Die Antwort hängt vom Anlass und vom Tonfall ab, der Maßstab ist aber sehr restriktiv.

Grenzen des Direktionsrechts nach §106 GewO

Das Weisungsrecht nach §106 GewO greift nur in den Bereichen, die noch zur Arbeitspflicht gehören. Da die Arbeitspflicht während der Arbeitsunfähigkeit ruht, kann der Arbeitgeber keine inhaltlichen Anweisungen erteilen. Eine Aufforderung „bitte loggen Sie sich kurz ein“ ist daher rechtswidrig.

Erlaubt bleibt eine kurze Sachverhaltsaufklärung, etwa wenn akute Vorgänge ohne Ihr Wissen nicht weiterlaufen können. Auch hier gilt, dass nur das absolut Notwendigste zulässig ist und keine inhaltliche Mitarbeit verlangt werden darf.

Persönlichkeitsrecht und Schutz der Privatsphäre

Wiederholte Anrufe oder hartnäckiges Nachfragen können das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgt. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung 8 AZR 1007/13 entschieden, dass dauerhafter Druck auf erkrankte Arbeitnehmer einen Schmerzensgeldanspruch auslösen kann.

Auch die Verarbeitung von Gesundheitsdaten unterliegt strengeren Anforderungen nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Der Arbeitgeber darf medizinische Details nicht erfragen oder weitergeben, die Diagnose geht ihn rechtlich nichts an.

In der Beratung sehen wir häufig, dass Vorgesetzte gut gemeinte Fragen stellen, die sich aber als unzulässige Diagnoseabfrage erweisen. Schon Sätze wie „Was hat denn der Arzt gesagt“ überschreiten die Grenze. Sie müssen darauf nicht antworten und können das Gespräch jederzeit beenden.

Wann Sie als kranker Arbeitnehmer erreichbar sein müssen

Die enge Sphäre der Treuepflicht erfordert eine Einzelfallbetrachtung. In der Praxis lässt sich aber sagen, dass die Schwelle ähnlich hoch ist wie im Urlaub.

Kurze Auskunft zu dringenden Fragen

Eine kurze Information ist zumutbar, wenn ohne Ihre Antwort ein konkreter Schaden droht und eine Vertretung nicht greift. Beispiele sind die Mitteilung eines Passworts, der Ablageort einer wichtigen Datei oder der Status eines laufenden Verfahrens. Ein Satz reicht in der Regel.

Ein dauerhaftes Telefonat oder gar eine inhaltliche Mitarbeit ist nicht zulässig. Wer ernsthaft krank ist, muss sich um die Genesung kümmern. Alles andere fällt in die Zuständigkeit der Vertretung.

Besondere Funktionen und Wissensträger

Geschäftsführer und leitende Angestellte nach §5 Abs. 3 BetrVG können in eng begrenzten Fällen zu einem kurzen Rückruf verpflichtet sein. Das gilt vor allem dann, wenn keine andere Person den Vorgang beurteilen kann. Auch hier endet die Pflicht jedoch dort, wo die Genesung gefährdet wäre.

Wir empfehlen Wissensträgern, vor einer absehbar längeren Krankheit eine schriftliche Übergabe und klare Eskalationsregeln zu hinterlegen. Das schützt Sie und das Unternehmen gleichermaßen.

Welche Folgen unzulässige Anrufe haben können

Anrufe, die das zulässige Maß übersteigen, sind nicht folgenlos. Das Recht stellt Arbeitnehmern mehrere Werkzeuge zur Verfügung.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann nach §823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz begründen. Bei schwerwiegenden Eingriffen ist auch ein Schmerzensgeld möglich, wie das Bundesarbeitsgericht in 8 AZR 1007/13 deutlich gemacht hat. Voraussetzung ist regelmäßig eine wiederholte oder besonders eingreifende Verletzung.

Ein einmaliges, sachlich gehaltenes Telefonat löst diese Folgen nicht aus. Wer hingegen mehrfach am Tag anruft, Druck aufbaut oder die Familie kontaktiert, riskiert deutliche Konsequenzen.

Unterlassungsanspruch

Aus §1004 Abs. 1 BGB analog folgt ein Unterlassungsanspruch gegen wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht. In der Praxis genügt häufig eine anwaltliche Unterlassungsaufforderung, um das Verhalten zu beenden. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kommt eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht in Betracht.

AnlassRechtliche Bewertung
Einmalige sachliche Frage zu PasswortTreuepflicht möglich, kein Anspruch
Mehrere Anrufe pro TagVerstoß gegen Persönlichkeitsrecht
Druck zur inhaltlichen MitarbeitSchadensersatz und Unterlassung
Hausbesuch ohne EinladungEingriff in räumliche Privatsphäre

Wer sich in der oberen Hälfte der Tabelle wiederfindet, sollte eine kurze rechtliche Prüfung erwägen. Mehr zur Schutzlage besonders geschützter Beschäftigter haben wir im Beitrag zur Unkündbarkeit im Arbeitsrecht zusammengefasst.

Wie Sie sich gegen Druck zur Erreichbarkeit wehren

Eine ruhige, dokumentierte Reaktion ist der beste Schutz. Sie sichert spätere Ansprüche und macht in den meisten Fällen weitere Eskalation überflüssig.

Konkrete Schritte

Folgende Vorgehensweise hat sich bewährt:

  • Abwesenheitsnotiz mit Vertretung einrichten, sobald die Krankheit absehbar ist
  • Eingehende dienstliche Anrufe nicht annehmen, einmal kurz schriftlich auf die Krankheit hinweisen
  • Zeitstempel, Anrufer und Inhalt jeder Kontaktaufnahme schriftlich festhalten
  • Bei Wiederholung den Betriebsrat oder die Personalabteilung informieren
  • In hartnäckigen Fällen anwaltliche Unterlassungsaufforderung in Betracht ziehen

Dokumentation und Beweissicherung

Halten Sie Anrufprotokolle, Screenshots und Mails geordnet zusammen. Diese Belege sind im späteren Verfahren wertvoll, weil das Gericht den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nur auf Grundlage konkreter Tatsachen würdigen kann.

Bei SSBP übernehmen wir auf Wunsch die anwaltliche Aufforderung an den Arbeitgeber. In den meisten Fällen reicht ein klares Schreiben aus, um die Belastung zu beenden.

Eine schriftliche Klarstellung hat den Vorteil, dass sie das Verhältnis nicht persönlich belastet. Der Arbeitgeber erhält eine sachliche Information über die Rechtslage und kann sein Vorgehen anpassen, ohne sein Gesicht zu verlieren.

Sonderfälle und Mitwirkungspflichten

Bei längerer Krankheit kommen weitere Mechanismen ins Spiel, die das Verhältnis zwischen Schutz und Mitwirkung neu austarieren.

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach §167 Abs. 2 SGB IX

Sind Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber Ihnen ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig, eine Ablehnung darf nicht zu Nachteilen führen. Hintergründe und Ablauf finden Sie in unserem Beitrag zum betrieblichen Eingliederungsmanagement.

Das BEM dient der Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Es ist kein Mittel zur dauerhaften Kontrolle der Erreichbarkeit, sondern ein strukturierter Suchprozess.

Längere Erkrankung und Personalplanung

Bei länger andauernder Krankheit interessiert sich der Arbeitgeber verständlicherweise für die Rückkehrperspektive. Das rechtfertigt jedoch keine engmaschigen Anrufe. Eine schriftliche Information über den voraussichtlichen Genesungsverlauf reicht regelmäßig aus.

Erst wenn eine krankheitsbedingte Kündigung im Raum steht, ergeben sich weitere prozessuale Mitwirkungspflichten. Auch in dieser Situation gilt aber, dass die Genesung Vorrang hat und die Erreichbarkeit auf das absolut Notwendige beschränkt bleibt. Wann diese Hürde greift, beschreiben wir im Beitrag zur Kündigung wegen Krankheit. Bei einer einvernehmlichen Trennung kann eine Freistellung nach Kündigung Teil der Lösung sein.

Häufige Fragen zur Erreichbarkeit bei Krankheit (FAQ)

Die folgenden Antworten fassen die häufigsten Praxisfragen aus unseren Mandaten zusammen.

Muss ich krank ans Telefon gehen

Nein, eine Pflicht zur telefonischen Erreichbarkeit besteht während der Arbeitsunfähigkeit nicht. Die Arbeitspflicht ruht nach §275 BGB, das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist insoweit suspendiert. Eine kurze Auskunft zu unaufschiebbaren Fragen kann ausnahmsweise aus der Treuepflicht folgen.

Darf der Chef einen Hausbesuch machen

Hausbesuche sind grundsätzlich unzulässig, weil sie tief in die räumliche Privatsphäre eingreifen. Ohne Ihre ausdrückliche Einladung darf der Arbeitgeber die Wohnung nicht betreten. Auch ein bloßes Klingeln kann bereits eine Belästigung darstellen, die eine Unterlassungsaufforderung rechtfertigt. Eingeschaltete Detekteien zur Überwachung der Arbeitsunfähigkeit sind nur in eng begrenzten Verdachtsfällen zulässig und werden von Gerichten kritisch geprüft.

Was passiert bei Nichterreichbarkeit

In aller Regel passiert nichts. Eine Abmahnung oder gar Kündigung allein wegen Nichterreichbarkeit im Krankenstand ist nahezu immer rechtswidrig. Anders kann es sein, wenn Sie die Anzeige- oder Nachweispflicht nach §5 EFZG verletzen. Diese Pflicht hat aber nichts mit ständiger Erreichbarkeit zu tun.

Wenn Sie sich wiederholten Anrufen oder Druck zur Mitarbeit ausgesetzt sehen, sollten Sie nicht warten. Seit 1990 begleiten wir bei SSBP Arbeitnehmer und Führungskräfte aus der Region Koblenz und bundesweit. Sprechen Sie uns an, wir prüfen Ihren Fall und schaffen mit einer kurzen anwaltlichen Klarstellung wieder Ruhe. Mehr Informationen zu unserer Beratung finden Sie auf der Seite unseres Arbeitsrecht Anwalt.

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