16.01.2018 / BAG: Profifussballer sind keine „normalen Arbeitnehmer“ – Befristungsrecht im Profisport!

Passend zum Jahr der Fußball-Weltmeisterschaft hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Anfang 2018 sein erstes Grundsatzurteil zur Rechtmäßigkeit von Befristungen im Profisport gesprochen und entschieden, dass Arbeitsverträge im Lizenzspielerbereich befristet werden dürfen. Mit dem Inhalt und den Auswirkungen der Entscheidung des BAG vom 16.01.2018 (Aktenzeichen 7 AZR 312/16) setzt sich dieser Newsletter auseinander.

I Einleitung

Grundidee des Gesetzgebers ist der Abschluss unbefristeter Arbeitsverträge. Aus diesem Grund sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor, dass befristete Arbeitsverträge nur ausnahmsweise zulässig sein sollen.

Auch Profifußballer stehen in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Verein. Hier ist die gesetzliche Ausnahme inzwischen jedoch zur Regel geworden: Fußballvereine schließen mit den Spielern – oft mehrfach hintereinander – nur befristete Spielerverträge ab.

Die Vereine stützen dies auf § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG. Hiernach kann die „Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigen“.

Für die Spieler ist dies misslich. Stimmt die Performance nicht, kann der Verein sie verhältnismäßig schnell wieder „aussortieren“.

So geschehen auch im Fall des ehemaligen Torwarts des FSV Mainz 05. Dieser wollte sich hiermit jedoch nicht zufriedengeben und reichte gegen den Verein eine sogenannte Entfristungsklage ein.

II Der Sachverhalt

Der ehemalige Torwart war bei dem beklagten Verein seit dem 1.07.2009 als Lizenzspieler in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete ein befristeter Arbeitsvertrag, der zuletzt am 07.05.2012 zum 30.06.2014 befristet worden war. Der Vertrag enthielt außerdem eine Verlängerungsoption für beide Parteien unter der Bedingung, dass der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird.

Nachdem der klagende Torwart sich zur Mitte der Saison 2013/2014 in einem Spiel verletzt hatte, wurde er in den verbleibenden Spielen verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Noch vor dem Ende der Saison 2013/2014 übte er vorsorglich die ihm vertraglich eingeräumte Verlängerungsoption aus.

Mit seiner Klage wehrte der Kläger sich gegen die im Profisport übliche Praxis der Befristung von Spielerverträgen und begehrte die Feststellung, dass zwischen ihm und dem FSV Mainz 05 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Hilfsweise machte er die Ausübung der Verlängerungsoption geltend. Außerdem verlangte der Torwart die Zahlung einer Punkte- und Erfolgspunkteprämie.

Das Arbeitsgericht Mainz gab der Befristungskontrollklage statt und wies die Zahlungsklage ab. Hiergegen legten beide Parteien Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein. Dieses gab dem Verein Recht und wies die Klage des Torwarts insgesamt ab. Mit seiner Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter, über das dieses wie folgt entschieden hat.

III Die Entscheidung

Das BAG segnete die Befristung des Spielervertrages ab.

Grund für die Befristung sei die „Eigenart der Arbeitsleistung“, welche im Profisport eine Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige.

Anders als beim „normalen Arbeitnehmer“ sei der Vertrag eines Profifußballers von vornherein nicht darauf angelegt, dass dieser bis zum Rentenalter fortbestehe. Die von ihm erwarteten (und geschuldeten) sportlichen Höchstleistungen könne ein Profifußballer naturgemäß und von vornherein absehbar nur eine begrenzte Zeit lang erbringen.

Die Befristung des Spielervertrages liege nicht nur im Interesse des Vereins, sondern auch des Spielers selbst und sei in das internationale Transfersystem eingebunden, nach dem ein Wechsel der Spielberechtigung nur innerhalb der vom nationalen Fußballverband festzulegenden Zeitperioden erfolgen dürfe.

Dies rechtfertige es, die Spielerverträge von Profifußballern zeitlich zu befristen.

Da die Voraussetzungen der vertraglich vereinbarten Verlängerungsoption im Streitfall nicht vorgelegen hätten, sei auch das hilfsweise geltend gemachte Verlängerungsbegehren des Torwarts abzuweisen.

Das BAG wies schließlich auch die Klage auf Zahlung der Punkte- und Erfolgspunkteprämie des Torwarts zurück. Der Prämienanspruch setze den tatsächlichen Einsatz des Spielers voraus, was seit seiner Verletzung in der streitgegenständlichen Saison unstreitig nicht mehr gegeben war.

IV Praxishinweise

Die Entscheidung des BAG hat für Erleichterung auf Seiten der Fußballvereine gesorgt, die – nun auch mit dem Segen des BAG – an ihrer bisherigen Befristungspraxis festhalten können.

Die Entscheidung wirft jedoch viele Fragen auf:

  • Gelten die Grundsätze auch für die Befristung von Arbeitsverträgen junger Spieler?
  • Können die Grundsätze der Entscheidung auch auf Trainerverträge übertragen werden?
  • Kann die Entscheidung auch auf andere Berufsgruppen übertragen werden?

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang schließlich eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.2017 (Aktenzeichen 11 Ca 4400/17) über den befristeten Arbeitsvertrag eines Lizenzspielers der Regionalliga, in welcher das Arbeitsgericht auch für diesen Bereich des Profisports die auf die „Eigenart der Arbeitsleistung“ gestützte Möglichkeit der Befristung des Spielervertrages bejaht hat und feststellte, dass ein Spielervertrag in der Regionalliga mit einem Arbeitsverhältnis in der Fußballbundesliga vergleichbar sei. Zwar legte der Regionalliga-Spieler gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung zum Landesarbeitsgericht ein. Vor dem Hintergrund der in diesem Newsletter diskutierten Entscheidung des BAG vom 16.01.2018 ist jedoch zu erwarten, dass das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigen wird.

Auch für die neue Saison werden die Fußballvereine also wieder befristete Spielerverträge abschließen können. Bei der Vereinbarung einer Befristung ist und bleibt dennoch stets Vorsicht geboten. Denn das Befristungsrecht hält mehr als nur eine Stolperfalle bereit. Um diese zu vermeiden sollte hier der Gesetzgeber aktiv werden.

Bei Interesse und Fragen wenden Sie sich gerne an: info@ssbp.de oder 0261 91506-0

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