„Ich möchte zuerst mit meinem Verteidiger sprechen.“ Den Satz kennen die meisten aus Fernsehkrimis, im Ernstfall kommt er vielen Betroffenen trotzdem nicht über die Lippen. Dabei verpflichtet er Polizei und Staatsanwaltschaft zu ganz konkreten Schritten.
Ermittelt die Polizei gegen Sie, gilt das Recht auf einen Anwalt vom ersten Moment an, ganz gleich, wie schwer der Vorwurf wiegt. Einen Antrag brauchen Sie dafür nicht, eine Begründung ebenso wenig. Trotzdem sagen viele Betroffene bei der Polizei aus, bevor sie mit einem Verteidiger gesprochen haben, oft aus dem Gefühl heraus, Schweigen wirke verdächtig. Rechtlich ist dieses Gefühl unbegründet.
Das Recht auf einen Anwalt ist kein Entgegenkommen der Behörden, sondern ein Grundpfeiler des Strafprozesses. Dieser Beitrag zeigt, was Ihr Wunsch nach einem Verteidiger bei Polizei und Staatsanwaltschaft auslöst, wer Sie verteidigen darf und wer am Ende die Kosten trägt.
Was das Recht auf einen Anwalt nach § 137 StPO bedeutet
Der Gesetzgeber hat die Regel knapp gefasst. Nach § 137 Absatz 1 StPO kann sich der Beschuldigte „in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen“. Gemeint ist tatsächlich jede Phase, vom ersten Verdacht im Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zur Revision und zur Strafvollstreckung.
Verankert ist das Recht auf einen Anwalt nicht nur in der Strafprozessordnung. Art. 6 Abs. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert jedem Angeklagten den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl. Das Bundesverfassungsgericht leitet denselben Anspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot eines fairen Verfahrens ab. Ergänzt wird das durch die EU-Richtlinie 2013/48/EU, deren Umsetzung 2017 genauer festgelegt hat, wie Beschuldigte schon vor ihrer ersten Vernehmung zu einem Verteidiger finden.
Strafverteidigung gehört bei SSBP in Koblenz seit Jahren zum Leistungsspektrum der Kanzlei. In Erstgesprächen erleben wir oft, dass Mandanten ihr Recht auf einen Anwalt durchaus kennen, aber nicht wissen, ab welchem Zeitpunkt es greift.
Ab wann Sie als Beschuldigter gelten
Beschuldigter wird man nicht erst mit der Anklage. Entscheidend ist ein Willensakt der Ermittlungsbehörde, etwa die förmliche Einleitung eines Verfahrens gegen eine bestimmte Person oder eine Maßnahme, die erkennbar auf ihre Strafverfolgung zielt. Ab diesem Zeitpunkt stehen Ihnen sämtliche Beschuldigtenrechte zu, das Recht auf einen Anwalt eingeschlossen.
Zeugen fallen dagegen nicht unter § 137 StPO, für sie gilt eine eigene Regel. Heikel wird es, wenn Sie formal als Zeuge befragt werden, die Fragen sich aber erkennbar gegen Sie selbst richten. Sprechen Sie diesen Eindruck offen an und bitten Sie um eine Pause, um anwaltlichen Rat einzuholen.
Ihr Recht auf einen Anwalt beginnt vor der ersten Vernehmung
Bevor die erste Frage zur Sache fällt, muss die vernehmende Person Sie belehren. § 136 Absatz 1 StPO schreibt den Hinweis vor, dass Sie schweigen und jederzeit einen Verteidiger befragen dürfen. Über § 163a Abs. 4 StPO gilt das ebenso bei der Polizei. Schweigerecht und Recht auf Anwalt bilden damit den Kern der Belehrung.
Seit 2017 genügt der bloße Hinweis nicht mehr. Möchten Sie vor der Vernehmung einen Verteidiger sprechen, müssen die Beamten Ihnen Informationen geben, mit denen Sie einen Anwalt tatsächlich erreichen. Auch auf bestehende anwaltliche Notdienste sind sie verpflichtet hinzuweisen (§ 136 Absatz 1 StPO). Ihr Recht auf einen Anwalt endet zudem nicht an der Tür des Vernehmungsraums, denn nach § 163a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 168c StPO darf der Verteidiger auch bei der polizeilichen Vernehmung anwesend sein.
Wenn eine schriftliche Vorladung kommt, ist die Versuchung groß, die Sache schnell selbst zu klären. Aus unserer Verteidigungspraxis raten wir, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und erst nach Rücksprache mit einem Verteidiger über eine Aussage zu entscheiden. Diese Reihenfolge kostet Sie nichts, weil Schweigen ohnehin erlaubt ist. Sie verhindert aber, dass eine unbedachte Antwort die spätere Verteidigung festlegt.
Wenn die Vernehmung trotzdem weitergeht
Was passiert, wenn die Beamten Ihren Wunsch übergehen? Der Bundesgerichtshof hat dazu bereits 1992 eine klare Linie gezogen (Urteil vom 29. Oktober 1992, 4 StR 126/92). Verlangt der Beschuldigte nach der Belehrung einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu unterbrechen. Wird ihm die Kontaktaufnahme bewusst verwehrt und trotzdem weiter auf ihn eingewirkt, dürfen die so gewonnenen Angaben im Prozess nicht verwertet werden.
Ein solches Verwertungsverbot entsteht allerdings nicht automatisch. Ob es greift, hängt von den Umständen der Vernehmung ab. In der Hauptverhandlung muss die Verteidigung der Verwertung außerdem rechtzeitig widersprechen. Notieren Sie deshalb noch am selben Tag, wann Sie das Recht auf einen Anwalt eingefordert haben und wie die Beamten darauf reagiert haben.
Drei Verteidiger und ein gesetzlicher Vertreter: die Regeln zur Auswahl
Die Wahl liegt allein bei Ihnen. Sie entscheiden, welche Kanzlei Sie verteidigt, und dürfen das Mandat jederzeit beenden, um einen anderen Verteidiger zu beauftragen. Grenzenlos ist das Recht auf einen Anwalt dennoch nicht, die Strafprozessordnung zieht vier Linien:
| Regel | Vorschrift | Was das für Sie bedeutet |
|---|---|---|
| Höchstens drei gewählte Verteidiger | § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO | Ein Team aus bis zu drei Anwälten ist zulässig, etwa in umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen |
| Eigenes Wahlrecht des gesetzlichen Vertreters | § 137 Abs. 2 StPO | Eltern minderjähriger Beschuldigter dürfen selbstständig einen Verteidiger wählen |
| Wer verteidigen darf | § 138 Abs. 1 und 2 StPO | Zugelassene Rechtsanwälte und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt, andere Personen nur mit Genehmigung des Gerichts |
| Keine Mehrfachverteidigung | § 146 StPO | Ein Verteidiger darf nicht gleichzeitig mehrere Beschuldigte derselben Tat oder desselben Verfahrens vertreten |
In der Praxis spielt vor allem Absatz 2 eine Rolle. Bei minderjährigen Beschuldigten können die Eltern einen eigenen Verteidiger beauftragen, auch wenn der Jugendliche selbst bereits jemanden gewählt hat. Das Verbot der Mehrfachverteidigung soll Interessenkonflikte verhindern, denn was den einen Mitbeschuldigten entlastet, belastet oft den anderen.
Welche Befugnisse Ihr Verteidiger für Sie wahrnimmt
Was leistet ein Verteidiger eigentlich, außer neben Ihnen zu sitzen? Die Strafprozessordnung stattet ihn mit eigenen Rechten aus, die Sie als Beschuldigter allein nicht oder nur eingeschränkt ausüben können. Erst durch diese Befugnisse wird das Recht auf einen Anwalt im Verfahren wirksam:
- Akteneinsicht: Nach § 147 StPO darf der Verteidiger die Ermittlungsakte einsehen und prüfen, worauf sich der Vorwurf stützt.
- Freier Verkehr: § 148 StPO sichert den schriftlichen und mündlichen Kontakt zu Ihrem Verteidiger, auch in Untersuchungshaft. Überwacht werden darf dieser Kontakt grundsätzlich nicht.
- Anwesenheit: Bei richterlichen Vernehmungen ist der Verteidiger zugelassen, über § 163a Abs. 4 StPO auch bei der Polizei.
- Anträge und Stellungnahmen: Beweisanträge, Schriftsätze an die Staatsanwaltschaft und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen.
Nach der Mandatsübernahme fordern wir als Erstes die Akte an. Über eine Einlassung zum Vorwurf sprechen wir mit Mandanten grundsätzlich erst, wenn feststeht, welche Beweise die Ermittler tatsächlich in der Hand haben. Aussagen, die vorher fallen, lassen sich später kaum noch einfangen. Am meisten bewirkt Ihr Recht auf einen Anwalt deshalb in den ersten Wochen eines Verfahrens.
Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger?
§ 137 StPO regelt die freie Wahl eines eigenen Verteidigers. Daneben kennt das Gesetz die notwendige Verteidigung nach § 140 StPO. Liegt einer der dort genannten Fälle vor, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger, seit der Reform von 2019 häufig schon im Ermittlungsverfahren.
Beide Wege schließen sich nicht aus. Haben Sie bereits einen Anwalt Ihres Vertrauens beauftragt, kann in vielen Fällen genau dieser als Pflichtverteidiger bestellt werden. Das Recht auf einen Anwalt bleibt also auch dann ein Recht auf freie Auswahl, wenn der Staat die Verteidigung sicherstellen muss.
Was ein Strafverteidiger kostet und wann die Staatskasse zahlt
Rechnen Sie zunächst mit den Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das Gesetz kennt eine Grundgebühr für die Einarbeitung, Verfahrensgebühren für jeden Verfahrensabschnitt und Terminsgebühren für Vernehmungen und Verhandlungstage. Weil diese gesetzlichen Gebühren den Aufwand umfangreicher Verfahren oft nicht abbilden, sind in der Strafverteidigung schriftliche Vergütungsvereinbarungen verbreitet, nicht selten auf Stundenbasis.
Wie die Kosten am Ende verteilt werden, hängt vom Ausgang ab. Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse nach § 467 Abs. 1 StPO Ihre notwendigen Auslagen. Erstattet werden allerdings nur die gesetzlichen Gebühren, nicht ein darüber hinausgehendes Honorar. Endet das Verfahren mit einer Einstellung gegen Geldauflage, bleiben die Verteidigerkosten dagegen bei Ihnen.
Eine Rechtsschutzversicherung mit Straf-Rechtsschutz springt nur in bestimmten Konstellationen ein. Gedeckt sind in der Regel Vorwürfe fahrlässiger Vergehen, typischerweise aus dem Straßenverkehr. Lautet der Vorwurf auf Vorsatz, besteht bei Delikten, die auch fahrlässig begangen werden können, zunächst Schutz, der rückwirkend entfällt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes folgt. Rein vorsätzliche Taten wie Diebstahl oder Betrug sind regelmäßig gar nicht versichert.
Entscheidend ist zudem, wann der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung eingetreten ist. Die Kostenfrage sollte Sie trotzdem nicht davon abhalten, Ihr Recht auf einen Anwalt früh zu nutzen. Die teuersten Fehler entstehen meist vor der ersten Akteneinsicht.
Das Recht auf einen Anwalt für Zeugen und im Bußgeldverfahren
Als Zeuge sind Sie nicht Beschuldigter, § 137 StPO gilt für Sie deshalb nicht. Einen anwaltlichen Zeugenbeistand dürfen Sie nach § 68b StPO trotzdem hinzuziehen. Auch für Zeugen gibt es also ein Recht auf einen Anwalt, nur auf anderer Grundlage. Sinnvoll ist ein Beistand vor allem, wenn eine wahrheitsgemäße Antwort Sie selbst oder einen nahen Angehörigen belasten könnte. Dann steht Ihnen nach § 55 StPO ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, dessen Grenzen sich ohne juristische Hilfe schwer einschätzen lassen.
Im Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung über § 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß. Erhalten Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid, dürfen Sie sich deshalb ebenso verteidigen lassen. Gerade bei einem drohenden Fahrverbot lohnt der Blick eines Anwalts für Straf- und Bußgeldsachen, der die Messung prüft und Akteneinsicht nimmt. Ihr Recht auf einen Anwalt reicht damit vom Geschwindigkeitsverstoß bis zum Schwurgerichtsverfahren.
Wie wir als Verteidiger in den ersten Stunden vorgehen
Ein Anruf der Polizei, ein Durchsuchungsbeschluss, eine Vorladung im Briefkasten: Die Anlässe sind verschieden, der Ablauf auf unserer Seite ähnelt sich. Zuerst klären wir am Telefon, was genau geschehen ist und ob akute Maßnahmen wie eine Festnahme oder Durchsuchung laufen. Danach zeigen wir uns gegenüber der Ermittlungsbehörde als Verteidiger an und beantragen Akteneinsicht. Genau hier zahlt sich das Recht auf einen Anwalt aus.
Erst mit der Akte auf dem Tisch entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen die Strategie, die zu Ihrem Fall und Ihrer persönlichen Lage passt. Manchmal ist Schweigen die beste Verteidigung, manchmal eine sorgfältig formulierte schriftliche Einlassung, in anderen Fällen ein frühes Gespräch mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung. Welcher Weg trägt, lässt sich ehrlich erst beurteilen, wenn die Beweislage bekannt ist.
Im Strafrecht ist bei uns unter anderem Dr. Ulrich Blang tätig, der zugleich Verkehrs- und Versicherungsrecht betreut. Verfahren mit Bezügen zum Führerschein oder zur Versicherung bleiben so in einer Hand. Wir sind Ihr Strafverteidiger in Koblenz und übernehmen Mandate ebenso bundesweit. Kontaktieren Sie uns möglichst, bevor Sie auf eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen reagieren. Telefonisch ist die Kanzlei unter 0261 91506-0 erreichbar.
